OGH 6Ob227/99x (RS0112586)

OGH6Ob227/99x6.9.2022

Rechtssatz

Unzweifelhaft ist die Haftung für Fehlinformationen des Maklers zu bejahen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten, insbesondere eines von zwei Auftraggebern, haftet der Makler aber grundsätzlich nicht.

Normen

HVG §2
IMV §2
IMV §4 Abs1

6 Ob 227/99xOGH21.10.1999
5 Ob 135/07zOGH28.08.2007
5 Ob 40/16tOGH25.08.2016

Vgl auch

9 Ob 96/18kOGH24.01.2019

nur: Für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten, insbesondere eines von zwei Auftraggebern, haftet der Makler aber grundsätzlich nicht. (T1)<br/>Beisatz: Den Makler trifft in der Regel keine besondere Nachforschungspflicht. Besteht für ihn keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben, ohne zu Nachforschungen und Prüfung ihrer Wahrheit verpflichtet zu sein. (T2)

6 Ob 98/19hOGH27.06.2019

Auch

5 Ob 125/19xOGH24.09.2019
2 Ob 129/22tOGH06.09.2022

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19991021_OGH0002_0060OB00227_99X0000_001

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