Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht verhängte über die Geschäftsführer der Gesellschaft gemäß § 24 FBG eine Zwangsstrafe von je 10.000 S, weil sie ihrer schon vor dem EUGesRÄG (BGBl 1996/304) bestandenen Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses zum Stichtag 31. 3. 1996 im Sinn der §§ 277 ff (279) HGB (gemeint: idF des IRÄG 1994, BGBl 1994/153) nicht nachgekommen seien.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 6 Ob 97/97a nicht näher mit der Auslegungsfrage auseinandergesetzt habe, ob § 283 HGB (idF vor dem EU-GesRÄG), wonach Zwangsstrafen nur über Antrag eines berechtigten Antragstellers verhängt werden könnten, als Spezialvorschrift § 24 FBG verdränge.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Geschäftsführer ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht der bereits in 6 Ob 97/97a (RdW 1998, 17) dargelegten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, dass § 283 HGB unbeschadet allgemeiner handelsrechtlicher Vorschriften gilt und somit bei Verletzung der Pflicht zur Einreichung der Unterlagen zum Firmenbuch - wie hier - auch die rechtliche Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsstrafen von Amts wegen nach § 24 FBG besteht. Damit ist klargestellt, dass § 283 HGB (iVm § 282 Abs 3 HGB; je idF vor dem EU-GesRÄG) zu § 24 FBG nicht im Verhältnis der Spezialität steht und letztere Bestimmung nicht verdrängt. § 24 FBG ist daher auch hier die maßgebliche Vorschrift zur Verhängung einer Zwangsstrafe über die Geschäftsführer der Gesellschaft.
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