OGH 6Ob226/10v

OGH6Ob226/10v17.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 10. April 2004 verstorbenen B***** W***** über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Erben Mag. Dr. M***** W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 28. September 2010, GZ 1 R 306/10y-159, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 9. August 2010, GZ 31 A 222/09h-152, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht im Rahmen einer Nachtragsabhandlung den Ausspruch des Erstgerichts gemäß § 166 Abs 2 AußStrG, dass das Mietrecht an einem bestimmten Banksafe zum Verlassenschaftsvermögen gehöre und somit in das Inventar aufzunehmen sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Nunmehr legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs eines Erben vor, der sich gegen die Aufnahme des Mietrechts am Banksafe in das Inventar wendet. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Verfahren übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands aufgrund des Ausspruchs des Rekursgerichts 30.000 EUR nicht. Der Erbe meint dazu in seinem „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, auf diese Bewertung komme es nicht an, weil „die Verfügungsberechtigung über ein Schrankfach (= Safe) bei [einer Bank] einen Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur darstellt“. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, liegt doch ein rein vermögensrechtlicher Anspruch nicht nur dann vor, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist, sondern auch dann, wenn der Anspruch vererblich oder veräußerbar ist, also auch Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren (10 Ob 58/08i mwN). Dabei wurden bislang als rein vermögensrechtliche Ansprüche etwa solche über die Verteilung von Nachlassaktiven bei überschuldetem Nachlass (10 Ob 58/08i), über die Annahme von Erb-(antritt-)serklärungen (5 Ob 515/91 EFSlg 67.423) oder über die Einantwortung (5 Ob 506/94) angesehen. Warum vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ein Anspruch auf Aufnahme einer Sache oder eines Rechts in das Inventar beziehungsweise deren Ausscheidung aus dem Inventar nicht rein vermögensrechtlicher Natur sein soll, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar.

Das Rechtsmittel des Erben wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird -, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, etwa 6 Ob 142/06k mwN).

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