OGH 6Ob224/69 (RS0033548)

OGH6Ob224/693.12.1969

Rechtssatz

Die Tatsache allein, daß der Kondiktionskläger objektiv eine Nichtschuld geleistet hat, reicht nicht aus, um den Kondiktionsanspruch zu begründen. Hiefür ist auch ein Tatirrtum oder Rechtsirrtum als Begründung für die Leistung der Nichtschuld notwendig. Ein solcher Irrtum ist aber eine anspruchsbegründende Tatsache, deren Behauptung und im Bestreitungsfalle auch Beweis dem Kondiktionskläger obliegt (vgl Klang 2.Auflage VI/462). In den meisten Fällen wird allerdings die Tatsache, daß der Kläger eine Nichtschuld gezahlt hat, eine praktische Vermutung für den Irrtum bilden (vgl Klang, aaO 463). Ohne besonderen Grund kann nämlich nicht angenommen werden, daß jemand einem anderen ein Geschenk leistet (vgl Ehrenzweig, Schuldverhältnisse, 1928,740 Anmerkung 47).

Normen

ABGB §1431 A1

6 Ob 224/69OGH03.12.1969

Veröff: MietSlg 21758

1 Ob 87/72OGH24.05.1972
1 Ob 152/72OGH05.07.1972
8 Ob 254/74OGH07.01.1975

Veröff: JBl 1976,256

2 Ob 557/78OGH09.01.1979
1 Ob 763/81OGH13.01.1981
2 Ob 187/83OGH09.10.1984
6 Ob 631/83OGH15.11.1984

Auch; nur: Die Tatsache allein, daß der Kondiktionskläger objektiv eine Nichtschuld geleistet hat, reicht nicht aus, um den Kondiktionsanspruch zu begründen. Hiefür ist auch ein Tatirrtum oder Rechtsirrtum als Begründung für die Leistung der Nichtschuld notwendig. Ein solcher Irrtum ist aber eine anspruchsbegründende Tatsache, deren Behauptung und im Bestreitungsfall auch Beweis dem Kondiktionskläger obliegt. (T1)

1 Ob 585/85OGH10.06.1985

Veröff: SZ 58/95

1 Ob 2375/96pOGH24.06.1997

Auch

2 Ob 274/06tOGH24.05.2007

nur: Ein solcher Irrtum ist aber eine anspruchsbegründende Tatsache, deren Behauptung und im Bestreitungsfalle auch Beweis dem Kondiktionskläger obliegt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19691203_OGH0002_0060OB00224_6900000_001

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