Rechtssatz
Die Tatsache allein, daß der Kondiktionskläger objektiv eine Nichtschuld geleistet hat, reicht nicht aus, um den Kondiktionsanspruch zu begründen. Hiefür ist auch ein Tatirrtum oder Rechtsirrtum als Begründung für die Leistung der Nichtschuld notwendig. Ein solcher Irrtum ist aber eine anspruchsbegründende Tatsache, deren Behauptung und im Bestreitungsfalle auch Beweis dem Kondiktionskläger obliegt (vgl Klang 2.Auflage VI/462). In den meisten Fällen wird allerdings die Tatsache, daß der Kläger eine Nichtschuld gezahlt hat, eine praktische Vermutung für den Irrtum bilden (vgl Klang, aaO 463). Ohne besonderen Grund kann nämlich nicht angenommen werden, daß jemand einem anderen ein Geschenk leistet (vgl Ehrenzweig, Schuldverhältnisse, 1928,740 Anmerkung 47).
6 Ob 224/69 | OGH | 03.12.1969 |
Veröff: MietSlg 21758 |
8 Ob 254/74 | OGH | 07.01.1975 |
Veröff: JBl 1976,256 |
6 Ob 631/83 | OGH | 15.11.1984 |
Auch; nur: Die Tatsache allein, daß der Kondiktionskläger objektiv eine Nichtschuld geleistet hat, reicht nicht aus, um den Kondiktionsanspruch zu begründen. Hiefür ist auch ein Tatirrtum oder Rechtsirrtum als Begründung für die Leistung der Nichtschuld notwendig. Ein solcher Irrtum ist aber eine anspruchsbegründende Tatsache, deren Behauptung und im Bestreitungsfall auch Beweis dem Kondiktionskläger obliegt. (T1) |
2 Ob 274/06t | OGH | 24.05.2007 |
nur: Ein solcher Irrtum ist aber eine anspruchsbegründende Tatsache, deren Behauptung und im Bestreitungsfalle auch Beweis dem Kondiktionskläger obliegt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19691203_OGH0002_0060OB00224_6900000_001
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