Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels derVoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsschutzinteresse an der Schaffung eines weiteren Exekutionstitels könnte nur dann bejaht werden, wenn die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt aufgrund der dem Beklagten ausbezahlten "Stockablöse", der festgestellten Remuneration und der Treueprämie einen höheren Unterhalt als den verglichenen von 4.500,-- S hätte fordern können. Dazu wäre es erforderlich, daß die dem Beklagten ausgezahlten Einkommensbestandteile zur Gänze in die Bemessungsgrundlage des Auszahlungsmonats fielen oder aber doch auf weniger als 12 Monate aufgeteilt würden.
Gegen die Bildung einer Bemessungsgrundlage in der vom Erstgericht vorgenommenen Art, daß die Einmalzahlungen auf ein Jahr aufgeteilt werden, bestehen keine Bedenken. So wie bei Abfertigungen ist anzunehmen, daß der Unterhaltspflichtige die Beträge nicht sofort verbraucht, so daß die Aufteilung auf einen längeren Zeitraum gerechtfertigt ist (EFSlg 64.920). Danach ergibt sich aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes zu den beiderseitigen Einkommen (S 7 f in ON 24) bis Jänner 1995 zweifelsfrei, daß der Klägerin kein 4.500,-- S übersteigender Unterhalt zustand (also keine Änderung der Verhältnisse vorlag). Für die Zeit von Februar bis April 1995 ergibt die Berechnung zwar einen Unterhaltsanspruch von 5.384,53 S, zutreffend verweist das Berufungsgericht aber auf den Umstand, daß allen Berechnungen jeweils die Bruttobeträge der Einmalzahlungen zugrundegelegt wurden, daß aber richtigerweise wegen der bestehenden Steuerpflicht von wesentlich geringeren Beträgen auszugehen wäre. Auch ohne genauere Feststellungen zum Ausmaß der Steuerpflicht kann für den letztgenannten Zeitraum davon ausgegangen werden, daß der Klägerin monatlich nicht mehr als der titulierte Unterhalt zusteht. Zu diesem Ergebnis gelangte man überdies, wenn man die "Stockablöse" auf einen längeren Zeitraum (etwa auf 1 1/2 Jahre) aufteilte. Auch eine solche Aufteilung entspräche der zur Berücksichtigung von Abfertigungen ergangenen Judikatur. Die Frage, welcher Aufteilungszeitraum für Einmalzahlungen bei der Bildung der Unterhaltsbemessungsgrundlage maßgeblich ist, stellt keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar.
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