Spruch:
Der Revisionsrekurs der Beklagten und die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies die auf Zahlung von 153.924,88 EUR sA und Feststellung gerichtete Verbandsklage nach § 55 Abs 4 JN a limine im Umfang des Leistungsbegehrens von 92.406,95 EUR sA und im Umfang des Feststellungsbegehrens betreffend 42.723,28 EUR wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss "behob" das Rekursgericht den von der Klägerin angefochtenen Beschluss des Erstgerichts und trug diesem die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Entgegen dem Erstgericht bejahte das Rekursgericht im Vorprüfungsverfahren die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts. Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach der seit dem Judikat 61 neu (= SZ 27/290) einhelligen Rechtsprechung steht dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht vor Streitanhängigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zu (RIS-Justiz RS0039200). Im Vorprüfungsverfahren ist die in der Klage als beklagte Partei angeführte Person noch nicht Partei, eine gerichtliche Entscheidung entfaltet ihr gegenüber keine bindende Wirkung (3 Ob 307/01w ua). Daran könnte die Zustellung der Klage an die beklagte Partei gleichzeitig mit der Entscheidung des Rekursgerichts - die im vorliegenden Fall nicht angeordnet wurde - nichts ändern. Maßgebend ist ja der Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (3 Ob 307/01w mwN).
Eine Rekursbeantwortung kann der Rekursgegner nur in den in § 521a Abs 1 ZPO angeführten Fällen einbringen. Hier kommt nur der Tatbestand der Z 3 dieser Bestimmung in Betracht, der aber ebenfalls voraussetzt, dass sich der Rekurs gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist. Dieser Fall liegt aber hier nicht vor, weshalb auch die von der Klägerin erstattete Revisionsrekursbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen war.
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