Spruch:
Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht vorgelegten Akten werden zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Beklagte hatte gegen ihre Schuldnerin (die klagende spätere Gemeinschuldnerin) einen Exekutionstitel über 280.826,82 S, die Pfändung und Überweisung der Forderungen der Gesellschaft gegen zwei Gesellschafter auf Zahlung aushaftender Stammeinlagen (25.000 S und 225.000 S) und schließlich mit erfolgreicher Drittschuldnerklage einen Exekutionstitel gegen die beiden Gesellschafter über die genannten Beträge erwirkt. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 17. 11. 1998 der Konkurs eröffnet. Mit der am 10. 12. 1998 beim Erstgericht eingebrachten, auf die §§ 30 f KO gestützten Anfechtungsklage der Masseverwalterin werden das gegen die spätere Gemeinschuldnerin ergangene Urteil, das im Drittschuldnerprozess ergangene Urteil und weiters auch die Exekutionsbewilligung über die Pfändung und die Überweisung der Forderungen auf Zahlung der aushaftenden Stammeinlagen angefochten und beantragt, die Gerichtsentscheidungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs der Gemeinschuldnerin als unwirksam festzustellen (oder für unwirksam zu erklären).
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren zur Gänze ab.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision, soweit sie die Pfändung der Forderung der Gemeinschuldnerin gegen den Gesellschafter Johannes Wilhelm H***** betrifft (25.000 S) jedenfalls unzulässig sei und dass die Revision, soweit sie die Pfändung der Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Gesellschafterin Ernestine H***** betrifft (225.000 S) nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin richtet sich nur gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Anfechtung der Pfändung der Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Gesellschafterin Ernestine H*****.
Die Rechtsmittelzulässigkeit ist nach § 508 ZPO idF der WGN 1997 zu prüfen:
Bei der Beurteilung des Werts des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschied, hat dieses zutreffend keine Zusammenrechnung der beiden Forderungen nach § 55 JN vorgenommen. Die beiden mit der Zahlung ihrer Stammeinlagen säumigen Gesellschafter sind nicht Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO, sondern nur solche nach der Z 2 leg cit. Damit ist iVm § 57 JN von einem 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes auszugehen.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Falle des § 508 Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche" Revision der Klägerin wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Die Klägerin wäre vielmehr aufzufordern gewesen, ihren Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des § 508 Abs 1 und 2 ZPO zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision nach § 502 Abs 3 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 79/98f; 2 Ob 9/99h uva).
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