Spruch:
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 4.871,04 S (darin 811,84 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger kaufte 1991 einen gebrauchten Personenkraftwagen "Citroen CX 25 TRD", Baujahr 1987. Es traten Wasserverluste auf. Nach mehreren erfolglosen Reparaturversuchen wandte sich der Kläger an die C***** Gesellschaft mbH (offenbar den Generalimporteur). Deren Vertreter vermutete einen Haarriß im Zylinderkopf oder im Motorblock des Fahrzeugs. Anfang 1994 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen Zylinderkopf, der in das Fahrzeug (aber nicht von der Beklagten) eingebaut wurde. Am Wasserverlust änderte sich dadurch nichts. Der Kläger wandte sich neuerlich an den Vertreter des Generalimporteurs. Auf dem Werkstättengelände der Beklagten kam es zu einer Zusammenkunft. Danach beließ der Kläger den Personenkraftwagen (zur Suche und Behebung des Schadens) bei der Beklagten. Diese reparierte teils selbst, teils durch andere Unternehmen den Motor, der einen für den Wasserverlust ursächlichen Haarriß am Motorblock aufwies. Es wurden über Auftrag des Klägers auch noch andere Reparaturarbeiten durchgeführt. Als der Kläger den Personenkraftwagen abholen wollte, wurde ihm von der Beklagten eine Rechnung über 81.773,04 S übergeben und mitgeteilt, daß die C***** Gesellschaft mbH darauf einen Reparaturkostenbeitrag (Kulanzbetrag) von 11.880 S geleistet habe. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, daß der Generalimporteur die Reparaturkosten für die Behebung des den Wasseraustritt verursachenden Schadens zahlen müsse. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe des Fahrzeugs vor Bezahlung des Rechnungsbetrages und drohte in der Folge die Forderung nach einem angemessenen Garagierungsentgelt an. Am 15.12.1994 zahlte der Kläger 60.000 S, welche die Beklagte als vollständige Zahlung annahm.
Mit der am 17.2.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung von 52.039,20 S. Nicht er, sondern die C***** Gesellschaft mbH habe den Reparaturauftrag erteilt. Er habe die Reparaturkosten bezahlen müssen, weil die Beklagte das Fahrzeug zu Unrecht zurückbehalten habe. Die unter Zwang geleistete Zahlung könne nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes zurückverlangt werden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe selbst den Reparaturauftrag erteilt. Die Beklagte habe ihr Retentionsrecht schon aufgrund der vom Kläger nicht bestrittenen Reparaturarbeiten ausüben dürfen, die nicht mit dem Wasserverlust zusammenhingen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf zusätzlich zu dem schon wiedergegebenen Sachverhalt zur Auftragserteilung folgende Feststellung:
"Erich W***** hieß den Kläger nun an, den PKW gleich bei der Beklagten zu lassen, und erklärte, er werde dafür sorgen, daß das Fahrzeug in Ordnung gebracht wird. Der Kläger verstand diese Äußerungen so, daß die Firma C***** die Reparaturkosten übernehme. In dieser Meinung ließ er den PKW bei der Beklagten" (S 4 in ON 12).
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß der Kläger gegenüber dem Vertreter der Beklagten ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das nur so verstanden habe werden können, daß der Kläger der Beklagten einen Reparaturauftrag erteile. Wenn der Kläger dabei einem Irrtum (über die Kostentragung) unterlegen sein sollte, so hätte diesen Irrtum die Beklagte nicht veranlaßt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es erachtete die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für unbedenklich und ausreichend und beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, daß entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht von einem schlüssig erteilten Reparaturauftrag durch den Kläger ausgegangen werden dürfe. Gemäß § 1431 ABGB könne die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld zurückgefordert werden. Ein Kondiktionsanspruch bestehe auch bei Zahlungen unter Vorbehalt. Ein Irrtum oder ein Vorbehalt des Klägers bei der Zahlung seien hier weder behauptet noch festgestellt worden. Gemäß § 1432 ABGB könnten Zahlungen, von denen der Leistende wisse, daß er sie nicht schuldig sei, grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Nach herrschender Ansicht sei aber die Rückforderung einer Leistung trotz des Bewußtseins, zu dieser nicht verpflichtet zu sein, dann gerechtfertigt, wenn an die Stelle des Irrtums über den Bestand der Schuld gleichgewichtige andere Umstände, wie eine besondere Zwangslage treten würden. In der oberstgerichtlichen Rechtsprechung sei beispielsweise die drohende Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nach § 471 ABGB als Zwangslage anerkannt worden (7 Ob 586/82). Dabei sei keine Zwangslage im Sinne des § 870 ABGB zu fordern. Es komme auch darauf an, ob und inwieweit der Empfänger der Leistung gut- oder schlechtgläubig sei (§ 1437 ABGB). Bei weniger drückender Zwangslage sei ein Rückforderungsanspruch zuzubilligen, wenn der Empfänger unredlich sei oder wisse, daß ihm die durchgesetzte Leistung nicht zustehe. Ob hier die für den Rückforderungsanspruch maßgebliche Zwangslage des Klägers und eine Gutgläubigkeit des Beklagten vorgelegen seien, könne dahingestellt bleiben, weil der beweispflichtige Kläger beim Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB auch noch beweisen müsse, daß er eine nicht bestehende Schuld erfüllt habe und sich dabei in einer Zwangslage befunden habe. Für den Beweis des Nichtbestandes einer Schuld hätte es noch des Nachweises bedurft, daß die Reparatur am Fahrzeug von der C***** Gesellschaft mbH in Auftrag gegeben worden sei. Ein derartiger Auftrag sei nach den Feststellungen weder ausdrücklich noch schlüssig erteilt worden. Die Beklagte habe die Äußerung des Kundenbetreuers, er werde "dafür sorgen, daß der PKW des Klägers in Ordnung gebracht werde", nicht in unzweifelhafter Weise (§ 863 ABGB) als Erteilung eines Reparaturauftrages auffassen dürfen. Es sei nicht einmal festgestellt worden, daß der Vertreter der Beklagten bei der Erklärung des Kundenbetreuers anwesend gewesen sei. Mangels Nachweises eines zwischen dem Kläger (gemeint wohl: der Beklagten) und der C***** Gesellschaft mbH zustandegekommenen Werkvertrages über die Fahrzeugreparatur sei der Nichtbestand einer Reparaturkostenforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen. Wenn es an jedem Reparaturauftrag mangle, so könnten der Beklagten außervertragliche Ansprüche, etwa aus dem Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag, zustehen. In der Zahlung von pauschalierten Reparaturkosten durch den Kläger könne aber dann keine ungerechtfertigte oder rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten erblickt werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Beweispflicht des Klägers bei einem Kondiktionsanspruch, der auf eine Zwangslage infolge Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes an einem Fahrzeug gestützt werde, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Mit seiner Revision beantragt der Kläger die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin, daß seiner Klage stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsmeinung des Erstgerichtes über eine schlüssige Auftragserteilung des Klägers nicht geteilt. Dazu hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
Der rechtsgeschäftliche Wille kann nicht nur ausdrücklich durch Worte oder Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklärt werden, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen (§ 863 Abs 1 ABGB). Beim schlüssigen Verhalten kommt es vor allem auf die Begleitumstände an. Nach der herrschenden Vertrauenstheorie ist nicht der Wille (die innere Absicht) des Erklärenden, sondern das Verständnis des Erklärungsempfängers maßgeblich, wenn er die Erklärung so verstanden hat, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte (Koziol-Welser, Grundriß I10 90; SZ 54/163 uva). Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall der festgestellte Sachverhalt dahin beurteilt werden, daß das beklagte Kraftfahrzeugreparaturunternehmen das Verhalten des Klägers als Reparaturauftrag verstehen durfte. Wenn ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug unter Bekanntgabe und nach Erörterung der aufgetretenen Mängel oder Schäden dem Vertreter des Werkstätteninhabers übergibt, ist dies im allgemeinen - wie dies auch das Berufungsgericht zutreffend erkannte - als schlüssiger Reparaturauftrag zu qualifizieren. Dagegen können hier auch nicht die weiters festgestellten Nebenumstände ins Treffen geführt werden. Der Kläger erschien bei der Beklagten mit einem Kundenbetreuer eines Unternehmens, das offensichtlich Generalimporteur für Fahrzeuge wie das des Klägers war (und ist) und als solcher entweder zu Garantie- (oder Gewährleistungs-)Leistungen verpflichtet oder aber zu Kulanzzahlungen bereit war. Wenn nun der Vertreter dieses Importeurs gegenüber dem Kläger die Erklärung abgab, daß er dafür sorgen werde, daß das Fahrzeug in Ordnung gebracht werde und man zugunsten des Klägers die Feststellungen des Erstgerichtes dahin deutet, daß der Vertreter der Beklagten diese Erklärung des Kundenbetreuers auch hörte, so ist zunächst einmal festzuhalten, daß die angeführte Erklärung mehrdeutig ist. Sie könnte zunächst einmal dahin aufgefaßt werden, daß sich der Kundenbetreuer dafür einsetzen werde, daß der technische Fehler, der zuvor bei mehreren Reparaturversuchen nicht gefunden werden konnte, nun aufgrund der besonderen Bemühungen ("er werde dafür sorgen ...") sicher festgestellt und behoben werden könne. Die Erklärung kann weiters auch dahin aufgefaßt werden, daß damit (dem Kläger gegenüber) die Zusage einer gänzlichen oder teilweisen Kostenübernahme durch den Importeur abgegeben werden sollte. Vom objektiven Erklärungswert nicht umfaßt wäre aber sicher eine Auslegung, daß der Generalimporteur selbst mit dieser Erklärung des Kundenbetreuers einen Reparaturauftrag erteilt hätte. Für die Beklagte stand somit nur fest, daß der Importeur an der Fehlersuche mitwirken und dem Kläger allenfalls die Kosten der Reparatur ganz oder teilweise ersetzen wolle. Über eine Auftragserteilung des Importeurs ließ sich aus der angeführten Erklärung des Kundenbetreuers nichts ableiten. Wenn nun der Kläger ohne weitere rechtsgeschäftliche Erklärung sein Fahrzeug der Beklagten zur Schadenssuche und Reparatur überließ, konnte dies nur als unbedingt erteilter Reparaturauftrag verstanden werden. Der Kläger wäre schon nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Beklagte ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß der Auftrag nur im Falle einer Kostenübernahme durch die Dritte erteilt werde. Es ist daher die Rechtsmeinung des Erstgerichtes zu teilen, daß dem Rückforderungsanspruch des Klägers der erteilte Reparaturauftrag entgegensteht. Deshalb ist nicht mehr zu untersuchen, ob die Abweisung der auf Bereicherungsrecht gestützten Klage auch aus den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen berechtigt wäre. Da die Entscheidung der Vorinstanzen schon aus dem vom Erstgericht angenommenen Rechtsgrund berechtigt ist, es also nicht mehr auf die vom Berufungsgericht für wesentlich erachteten Rechtsfragen ankommt, ist die Revision unzulässig. Die Auslegung von konkludenten Willenserklärungen nach § 863 ABGB hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Einer oberstgerichtlichen Stellungnahme bedarf es hier weder zur Wahrung der Rechtseinheit noch aus der Rechtssicherheit.
Der Kläger hat der Beklagten, die auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (§§ 41, 50 ZPO).
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