Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob der Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO iVm § 1297 ABGB zumutbare Sorgfalt angewendet hat und ob die Klageangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich im Regelfall erhebliche Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht stellen (RIS-Justiz RS0111578 [T1]).
Das Verhältnis der beklagten Partei zum Kreditverein wurde bereits im Vorprozess erörtert. Die nunmehr als neues Beweismittel angeführte Satzung des Vereins war in der Urkundensammlung des Firmenbuchs jederzeit einsehbar. Daher ist die Beurteilung des Rekursgerichts, dass entsprechendes Vorbringen und Beweisanbot bereits im Vorprozess hätte erstattet werden können, nicht zu beanstanden.
Damit bringt der außerordentliche Revisionsrekurs aber keine Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass dieser spruchgemäß zurückzuweisen war.
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