OGH 6Ob218/12w

OGH6Ob218/12w19.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** C*****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei U*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 37 Cg 30/08b des Handelsgerichts Wien (Streitwert 343.787,84 EUR sA) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. Oktober 2012, GZ 4 R 41/12x-16, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob der Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO iVm § 1297 ABGB zumutbare Sorgfalt angewendet hat und ob die Klageangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich im Regelfall erhebliche Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht stellen (RIS-Justiz RS0111578 [T1]).

Das Verhältnis der beklagten Partei zum Kreditverein wurde bereits im Vorprozess erörtert. Die nunmehr als neues Beweismittel angeführte Satzung des Vereins war in der Urkundensammlung des Firmenbuchs jederzeit einsehbar. Daher ist die Beurteilung des Rekursgerichts, dass entsprechendes Vorbringen und Beweisanbot bereits im Vorprozess hätte erstattet werden können, nicht zu beanstanden.

Damit bringt der außerordentliche Revisionsrekurs aber keine Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass dieser spruchgemäß zurückzuweisen war.

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