European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0060OB00021.75.0417.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird dem Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß der Antrag auf einstweilige Verfügung zur Gänze abgewiesen wird.
Die gefährdete Partei ist schuldig, ihrer Gegnerin die mit 4.548,96 S bestimmten Kosten ihres Revisionsrekurses, ON. 29, (davon 336,96 S für Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin (gefährdete Partei) beantragte die einstweilige Verfügung, I.) der Gegnerin zu verbieten, die Grundparzellen 1213 und 1217 der EZ 6/I KG E* zu veräußern oder zu belasten, in eventu an die Stadtgemeinde K* oder an G* K* zu veräußern oder zu deren Gunsten zu belasten; II.) der Antragstellerin aufzutragen, binnen zwei Monaten nach Bewilligung dieser einstweiligen Verfügung die Klage auf Durchsetzung des von ihr behaupteten und bescheinigten Rechtes einzubringen; III.) die einstweilige Verfügung für die Zeit zu bewilligen, bis der Anspruch der Antragstellerin durch Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann, längstens bis 5. September 1976.
Das Erstgericht beschied den Antrag auf einstweilige Verfügung auch im zweiten Rechtsgang abschlägig, indem es ihn in den Punkten I.) und III.) ab-, und im Punkt II.) zurückwies. Die Abweisung des zu I.) in erster Linie gestellten Begehrens blieb unangefochten.
Die zweite Instanz gab dem Rekurs der Antragstellerin soweit er sich gegen die Zurückweisung des Antrages zu II.) richtete, nicht Folge, im übrigen aber teilweise Folge, und zwar derart, daß sie 1.) zur Sicherung des von der Antragstellerin auf Grund der Vereinbarung vom 15. November 1971 behaupteten Anspruches wider die Gegnerin auf Unterlassung der Veräußerung und Belastung der beiden eingangs genannten Grundstücke a) der Gegnerin mit einstweiliger Verfügung verbot, diese Grundstücke an die Stadtgemeinde K* zu veräußern oder zu deren Gunsten zu belasten; b) der Antragstellerin den Erlag einer Sicherheit von 100.000 S auftrug (§ 390 Abs. 1 EO), wobei sie als Erfüllung dieses Erfordernisses auch eine allfällige Erklärung der Antragstellerin genügen ließ, daß das von dieser bei der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Innsbruck erlegte (in der Rekursentscheidung näher bezeichnete) Sparbuch mit einem Einlagebetrag von 100.000 S im Zusammenhang mit der einstweiligen Verfügung als Sicherheit zu dienen habe; c) aussprach, daß die einstweilige Verfügung der Gegnerin erst nach Einlangen der letzterwähnten Erklärung zuzustellen sei und d) daß die einstweilige Verfügung bis zum Eintritt der Möglichkeit, den zu sichernden Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend zu machen, längstens bis 5. September 1976, bewilligt werde; 2.) das weitere Begehren, der Gegnerin mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten, die beiden Grundparzellen an G* K* zu veräußern oder zu seinen Gunsten zu belasten, abwies. Dieser Entscheidung liegt im wesentlichen folgender, vom Rekursgericht als bescheinigt angenommener Sachverhalt zugrunde:
Da sich innerhalb der Grenzen der Ortsgemeinde E* bereits ein Wasserschutzgebiet, genannt „F*“, befindet, war die Gemeindeverwaltung bestrebt, die Schaffung einer zweiten Wasserschutzzone im Gemeindebereich zur Vermeidung einer Benachteiligung der Gemeindebürger zu verhindern. Solche Nachteile erblickte der Bürgermeister von E*, darin, daß jegliche Bauführung erheblich teurer oder gar unmöglich werden könnte, was insbesondere auf die Ansiedlung von Gewerbebetrieben in einer derartigen Zone oder in deren Nähe zuträfe. Darum unterschrieb M* K* am 15. November 1971 neben anderen Grundeigentümern eine auch vom Bürgermeister unterfertigte und mit dem Gemeindesiegel versehene Erklärung (Beilage ./B), in der es, bezogen auf die unterzeichnenden Grundeigentümer wörtlich heißt, sie „verpflichten sich hiemit, im Hinblick auf den Bestand der Wasserversorgungsanlage beim F*, der Gemeinde E* gegenüber, ohne Zustimmung dieser keine wie immer gearteten Zusagen bezüglich Errichtung einer weiteren Wasserversorgungsanlage (Tiefbrunnen und dergleichen) sowie Grundveräußerungen in diesem Zusammenhang zu machen, und erklären zusätzlich, daß sie auch die Vornahme jedwelcher Vorarbeiten für eine derartige Anlage nur mit Wissen und Zustimmung der Gemeinde E* als Eigentümerin der bereits bestehenden Anlage machen“. Nachdem sie am 31. August 1973 hinsichtlich der beiden Grundstücke 1213 und 1217 die Ranganmerkung der Veräußerung erwirkt hatte, schloß die Antragsgegnerin am 10. September 1973 mit ihrem Sohn G* K* einen Übergabsvertrag, der den Hof EZ 6/I KG E* mit Ausnahme jener beiden Grundparzellen zum Gegenstand hatte, von denen in Punkt II.) des Vertrages festgestellt wurde, daß M* K* sie bereits an die Stadtgemeinde K* verkauft habe. In Abänderung dieses Übergabsvertrages wurde am 13. Dezember 1973 zwischen M* und G* K* vereinbart, daß auch die Parzellen 1213 und 1217 vom Übergabsvertrag erfaßt werden, somit G* K* die gesamte Liegenschaft EZ 6/I KG E* übergeben erhält. In einer unter anderem auch an M* K* ergangenen Kundmachung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 4. Dezember 1973 wurde entsprechend dem Ansuchen der Stadtgemeinde K* zur Errichtung eines Tiefbrunnens auf der Parzelle 1213 KG E* die mündliche Verhandlung auf den 20. Dezember 1973 anberaumt und dabei festgehalten, daß die Stadtgemeinde K* dieses Grundstück bereits außerbücherlich erworben habe und daß durch das engere Schutzgebiet 1 a die Grundparzellen 1217 und 1213 KG E* berührt würden. In der wasserrechtlichen Verhandlung am 20. Dezember 1973 wurde seitens der Ortsgemeinde E* darauf hingewiesen, daß deren Vertretung mit Gemeinderatsbeschluß beauftragt sei, alles zur Verhinderung einer Wasserentnahme aus dem F* durch die Stadtgemeinde K* zu unternehmen. Laut dem über diese Verhandlung verfaßten Protokoll brachte der Stadtamtsdirektor von K*, Dr. N*, vor, die Stadt K* habe der Wasserrechtsbehörde eine Ablichtung des Kaufvertrages vom 4. September 1973 vorgelegt, mit welchem die Stadt K* von der damaligen Eigentümerin M* K* die Grundparzellen 1213 und 1217 gekauft habe. Für diese hatte die Stadtgemeinde K* der M* K* auch schon eine Anzahlung geleistet. M* K* vermag nicht zu beurteilen, ob und wieweit G* K* von dem Kenntnis hat, was sie mit der Stadtgemeinde K* vereinbarte. Wie sie, im gegenwärtigen Provisorialverfahren vernommen, erklärte, könne ihr Sohn mit den ihm übergebenen Grundstücken tun, was er wolle; sie verlange von ihm nicht, daß er die ihrerseits an die Stadtgemeinde K* verkauften Grundstücke dieser überlasse.
In der Erwägung, daß durch die Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin vom 15. November 1971 (Beilage ./B) ein allgemeines Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht begründet worden sei, bejahte das Rekursgericht im Rahmen seiner Rechtsausführungen die einem solchen Verbot entsprechende Anspruchsberechtigung der Antragstellerin, ja soweit die Stadtgemeinde K* die Parzellen 1213 und 1217 zwecks Errichtung einer Wasserversorgungsanlage erwerben wolle; hier sei der in der Verpflichtungserklärung (Beilage ./B) erwähnte „Zusammenhang“ eindeutig gegeben. Was aber die zur Erlassung der einstweiligen Verfügung erforderliche Anspruchsgefährdung anlangt, so sei diese darin zu erblicken, daß die Antragsgegnerin über die beiden Parzellen einen Kaufvertrag geschlossen habe. Daran ändere auch nichts die zwischen der ersteren und G* K* am 13. Dezember 1973 abgesprochene Erweiterung des Übergabsvertrages, durch die die fraglichen Grundstücke in diesen einbezogen wurden, denn in der nachfolgenden wasserrechtlichen Verhandlung am 20. Dezember 1973 habe sich der Vertreter der Stadtgemeinde K* nach wie vor auf den zwischen dieser und der Antragsgegnerin geschlossenen Kaufvertrag vom 4. September 1973 gestützt, die Stadtgemeinde K* stehe also auch weiterhin auf dem Boden dieses Vertrages, was die Gefahr naheliegend erscheinen lasse, daß es entgegen der Verpflichtungserklärung vom 15. November 1971 zu einer Veräußerung der Grundstücke kommen könnte. Hingegen fehle es an den Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der beabsichtigten und auch bereits eingeleiteten Übergabe an G* K*, möge auch die Annahme viel für sich haben, daß diese Übergabe im Zusammenhang mit einer Wasserversorgungsanlage stehe. Bescheinigt sei das aber nicht, zumal bei Berücksichtigung der Aussage der M* K*, sie habe ihrem Sohn keinerlei Einschränkung in dem Sinne auferlegt, daß er die der Stadtgemeinde K* verkauften Parzellen dieser überlassen müsse. Eine Vernehmung des G* K* sei nicht möglich gewesen, da er von keiner Partei als Auskunftsperson geführt worden sei. Da es sich bei den von der Antragstellerin als Bescheinigungsmittel vorgelegten schriftlichen Unterlagen um unbeglaubigte Urkunden handle, habe es der Sicherheit im Betrage von 100.000 S bedurft.
Beide Teile fechten die rekursgerichtliche Entscheidung mit Revisionsrekurs an, die Antragstellerin insoweit, als der Gegnerin mit einstweiliger Verfügung nicht auch verboten wurde, die umstrittenen Grundstücke an G* K* zu veräußern und zu seinen Gunsten zu belasten, und die Antragsgegnerin deshalb, weil der erstrichterliche Beschluß (ON. 22) nicht bestätigt wurde.
Zu der von der Antragstellerin im Hinblick auf das Judikat 56 (neu) aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels besteht kein Anlaß, da das hier zur Erörterung stehende Eventualbegehren nach Erlassung eines auf die Stadtgemeinde K* und auf G* K* bezogenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes eine Einheit bildet, läßt sich doch nach Ansicht der Antragstellerin der von ihr verfolgte Sicherungszweck nur erreichen, wenn das Verbot an beide, die Stadtgemeinde K* und G* K*, gerichtet wird. Folglich bildet das von der Rekursinstanz unter Abweisung des Mehrbegehrens ausgesprochene Verbot der Veräußerung an die und der Belastung zugunsten der Stadtgemeinde K* eine lediglich teilweise stattgebende Erledigung des Entscheidungsantrages der gefährdeten Partei. Ihr Revisionsrekurs ist demnach zulässig, er ist aber sachlich nicht gerechtfertigt. Doch kommt dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin Berechtigung zu.
In der Rechtsnatur der einstweiligen Verfügung als einer Maßnahme zur Sicherung des im Einzelfall durchzusetzenden Anspruches liegt es, daß sie nur auf Zeit bewilligt werden kann (§ 391 Abs. 1 EO). Sie hilft dem Antragsteller, seinen Anspruch zu wahren, solange ihm ein Exekutionstitel zur Sicherung oder Befriedigung dieses Anspruches noch nicht zu Gebote steht. Ist nun letzterer von solcher Art, daß er sich im Exekutionsverfahren nicht durchsetzen läßt, fehlt ihm also die Exequierbarkeit, dann eignet er sich auch nicht dazu, durch eine einstweilige Verfügung gesichert zu werden. Im vorliegenden Fall könnte zwar zur allerdings nur vorläufigen Abwehr einer Gefährdung des wider die Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruches auf Unterlassung der Veräußerung und Belastung der in Frage stehenden Flurstücke, den die Antragstellerin gesichert wissen will, mit einem entsprechenden richterlichen Verbot gemäß § 382 Z. 6 und § 384 Abs. 2 EO vorgegangen werden, zielführend wäre dies aber letzten Endes nicht. Denn sobald die Antragstellerin ein keiner Anfechtung mehr unterliegendes Urteil im Sinne ihrer Klage auf jene Unterlassung erwirkt haben würde, träte die nach § 384 Abs. 2 EO vorgenommene Verbotsanmerkung als Teil der einstweiligen Verfügung außer Kraft. Eine gleichartige bücherliche Eintragung nunmehr auf Grund des Urteils aber käme nicht in Betracht, denn der Rechtsgrund des Unterlassungsanspruches der Antragstellerin ist ein Vertrag (Beilage ./B), so daß eine Verbücherung des Veräußerungs-und Belastungsverbotes nur unter den Voraussetzungen des § 364 c ABGB möglich wäre. Daß indes diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind, versteht sich von selbst. Was danach bleibt, ist die Frage, ob sich der Unterlassungsanspruch, im Prozeß ersiegt, nach § 355 EO durchsetzen liesse. Auch das ist zu verneinen. Wenn nämlich die zur Unterlassung verurteilte Antragsgegnerin sich über den urteilsmäßigen Unterlassungsbefehl hinwegsetzen und die Grundstücke dennoch veräußern oder belasten würde, könnte sie allenfalls schadenersatzpflichtig werden, ihr urteilswidriges Verhalten selbst aber ließe sich nicht mehr rückgängig machen, die Unterlassung sich also nicht mehr erzwingen, einfach weil es dann nichts mehr zu unterlassen gäbe. Der Vollzugsmechanismus des § 355 EO müßte versagen, da er die Wiederholbarkeit des Zuwiderhandelns gegen das Unterlassungsgebot voraussetzt, ohne diese aber nicht gehandhabt werden kann (vgl. Pollak, System, S. 1032 § 205 I; Walker-Jaitner, Österr. Exekutionsrecht, S. 352 II lit. a; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht, S. 274 Abs. 1).
Der Antrag auf einstweilige Verfügung erweist sich demnach unter dem aufgezeigten Gesichtspunkt als rechtlich verfehlt, weshalb dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, wie geschehen, Folge zu geben war, während dem der Antragstellerin ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO und §§ 78, 402 EO.
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