European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00217.20K.1125.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RS0097114).
Weil die Revisionsrekurswerberin keine Rechtsfrage der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität aufzeigt, bestand auch keine Veranlassung zu einer – von ihr angeregten (vgl Deixler‑Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG2 § 44 Rz 21) – Abänderung des Ausspruchs über die vorläufige Wirksamkeit der Entscheidung des Erstgerichts.
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