European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E123675
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren Außerstreitsachen kommt dem Gericht Beweisaufnahmeermessen zu (6 Ob 149/06i; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 31 Rz 11; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 138; EFSlg 151.801 ua). Hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme ist der Richter daher nicht streng an die Anträge der Parteien gebunden; er kann darüber hinausgehen, aber auch nach seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist (6 Ob 149/06i; Höllwerth aaO; Kodek aaO).
Im vorliegenden Fall äußerte der schon über 16 Jahre alte Minderjährige bei wiederholten Befragungen durch den Kinder‑ und Jugendhilfeträger, durch die Familien‑und Jugendgerichtshilfe Wien sowie durch das Erstgericht regelmäßig deutlich den Wunsch, dass die Obsorge bei seiner Mutter bleiben solle. Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht dieses Umstands die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens für nicht erforderlich ansahen, ist darin jedenfalls kein vom Obersten Gerichtshof im Interesse des Kindeswohls aufzugreifender Verfahrensmangel (vgl RIS‑Justiz RS0050037) zu erblicken, zumal die Frage, ob das Aufgreifen eines vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangels aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, stets eine Frage des Einzelfalls darstellt (RIS‑Justiz RS0050037 [T9]).
Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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