6 Ob 216/05s | OGH | 26.01.2006 |
6 Ob 178/14s | OGH | 19.03.2015 |
Auch; Beisatz: Das in Österreich gelegene Vermögen einer erloschenen Limited ist einer juristischen Person, die man als „Restgesellschaft“ bezeichnen könnte, zuzuweisen, wobei zu klären ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht oder bestand, im englischen Register die Wiedereintragung zu erwirken. In Analogie zur Nachtragsliquidation einer österreichischen GmbH wäre eine Forsetzung (Reaktivierung) der Restgesellschaft zu einer werbenden Gesellschaft nicht möglich. (T1)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_20060126_OGH0002_0060OB00216_05S0000_001
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