| 6 Ob 215/11b | OGH | 13.09.2012 |
Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Rechtsprechung und Lehre. (T1)<br/>Beisatz: Die Produktbeobachtungspflicht kann nicht aus dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden. Die Produkthaftung im Sinn des Produkthaftungsgesetzes gilt grundsätzlich für Produktfehler bis zum Inverkehrbringen des Produkts, die Produktbeobachtungspflicht für den Zeitraum danach. (T2)<br/>Beisatz: Bei Serienprodukten kann sich die Verletzung der Produktbeobachtungspflicht zu einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz verwandeln. (T3)<br/>Beisatz: Der Umfang der Produktbeobachtungspflicht richtet sich nach Art und Größe der möglicherweise eintretenden Gefahren, welche maßgeblich von den Eigenheiten des Produkts bestimmt werden. Des Weiteren ist auf Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit von Beobachtungsmaßnahmen Rücksicht zu nehmen (Wagner aaO) und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. (T4)<br/>Beisatz: Hier. Explosionsartiges Zerbersten einer gläsernen Tafelwasserflasche. (T5); Veröff: SZ 2012/88 | ||
Dokumentnummer
JJR_20120913_OGH0002_0060OB00215_11B0000_001
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