OGH 6Ob2128/96a

OGH6Ob2128/96a14.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.R***** M*****, ***** vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag.F***** M*****, vertreten durch Dr.Ernst Haderer und Dr.Karl König, Rechtsanwälte in Klosterneuburg, wegen 466.480,50 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 6.März 1996, GZ 45 R 108/96g-51, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen der Revisionen entfernen sich von der vorliegenden Tatsachengrundlage. Sie berücksichtigen nicht, daß der Beklagte zwar zunächst freiwillig ("zur Beruhigung der angespannten Situation") aus der Ehewohnung ausgezogen ist, etwa nach einem Monat jedoch wieder zurückkehren wollte, wobei ihm die Klägerin den Zutritt zur Ehewohnung ohne triftigen Grund verweigerte und ein geändertes Schloß anbringen ließ. Von einem rechtswidrigen, schuldhaften Verhalten der Klägerin ist auszugehen, der Beklagte war gezwungen, eine Ersatzwohnung anzumieten. Die ihm daraus erwachsenen konkreten Kosten stellen einen ersatzfähigen Schaden dar (Koziol/Welser, Grundriß I10 459). Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes liegt somit nicht vor.

Soweit sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes richtet, wonach der Beklagte im gerichtlichen Vergleich vom 6.9.1993 nicht auf die Geltendmachung dieses Schadenersatzanspruches verzichtet habe, wendet sie sich gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung des gerichtlichen Vergleichs. Es handelt sich hiebei um keine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Ob die Auslegung des Berufungsgerichtes zutrifft, ist eine Frage, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502).

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