European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00021.23S.0628.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Eingabe der Mutter vom 11. April 2023 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 17. 2. 2023 wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter zurück.
[2] Sie wendet sich in ihrer als „Beschwerde und Bitte um Überprüfung“ bezeichneten Eingabe gegen diese Entscheidung. Die Ausführung eines Abänderungsantrags iSd §§ 72 ff AußStrG ist darin inhaltlich nicht zu sehen.
[3] Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (RS0117577; RS0116215). Die Eingabe der Mutter ist daher zurückzuweisen. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der fehlenden Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar kann unterbleiben (RS0120029; vgl RS0005946 [T11]), weil kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt.
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