OGH 6Ob211/07h (RS0123000)

OGH6Ob211/07h18.5.2011

Rechtssatz

Die rechtskräftige Aufhebung eines präjudiziellen Zivilurteils und Fortsetzung dieses Verfahrens bildet in analoger Anwendung des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO einen Wiederaufnahmsklagegrund für das von dieser präjudiziellen Vorentscheidung abhängige Verfahren. Dabei genügt es, wenn das präjudizielle Vorverfahren rechtskräftig wiederaufgenommen, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z5

6 Ob 211/07hOGH07.11.2007

Beisatz: Mit rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme und Aufhebung des Urteils im Unterlassungsprozess wurde jene Entscheidung (ex tunc) beseitigt, an die das Gericht im hier zugrundeliegenden Beseitigungsverfahren gebunden war. Damit entfällt auch seine Präjudizwirkung für den Beseitigungsprozess. (T1); Veröff: SZ 2007/172

7 Ob 31/11aOGH18.05.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20071107_OGH0002_0060OB00211_07H0000_001

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