OGH 6Ob210/10s

OGH6Ob210/10s17.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Gugerbauer & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Werner J. Loibl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 225.133,33 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 20. August 2010, GZ 1 R 195/09s-14, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 26. August 2009, GZ 8 Cg 44/09f-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss die Zurückweisung der Klage infolge örtlicher Unzuständigkeit durch das Erstgericht. Der rechtsfreundlichen Vertretung der Klägerin wurde diese Entscheidung am 14. 9. 2010 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist verspätet.

Nach § 521 Abs 1 Satz 1 ZPO beträgt die Revisionsrekursfrist grundsätzlich 14 Tage; ein Ausnahmefall des § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO liegt hier nicht vor. Damit endete die Revisionsrekursfrist im vorliegenden Verfahren am 28. 9. 2010; der am 13. 10. 2010 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist somit verspätet.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dies selbst bei Annahme einer vierwöchigen Revisionsrekursfrist nicht anders wäre; diese hätte nämlich bereits am 12. 10. 2010 geendet.

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