OGH 6Ob20/93

OGH6Ob20/9310.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchsache des unter der Firma ***** Gesellschaft mbH ***** in dem vom Landesgericht Leoben geführten Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgers wegen Eintragung der Einbringung des Gesellschaftsvermögens in das Vermögen der (Allein-)Gesellschafterin "W.***** Gesellschaft mbH", infolge Revisionsrekurses der eingetragenen Gesellschaft, vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen den zum Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 4. Oktober 1993, HRB 140/*****-11, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 15.November 1993, AZ 1 R 217/93(ON 14), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht stattgegeben.

Text

Begründung

Eine inländische Gesellschaft mbH gründete im Frühjahr 1988 mit einem Rechtsanwalt eine Gesellschaft mbH; auf deren mit 20 Mio S festgesetztes Stammkapital übernahmen die Muttergesellschaft eine Stammeinlage im Ausmaß von 999,5 %o und der Gründungshelfer eine solche im Ausmaß von 0,5 %o. Die Muttergesellschaft brachte in Anrechnung auf den Teilbetrag von 10 Mio S ihrer Stammeinlage ihren mit diesem Betrag bewerteten obersteirischen Teilbetrieb in das Gesellschaftsvermögen ein. Die auf das erste (Rumpf-)Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahre sollten jeweils mit 1.Mai beginnen.

Die Tochtergesellschaft wurde im Sinne des Eintragungsbeschlusses vom 14. Juli 1989 am selben Tag in das Handelsregister eingetragen.

Am 2.Juli 1992 bestellten ihre Gesellschafter einen Gesellschafter der Muttergesellschaft zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer.

Dieser meldete in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft mit der am 1.Oktober 1993 beim Firmenbuchgericht eingelangten Eingabe die Einbringung des Vermögens der Gesellschaft gemäß § 12 ff UmgrStG in die Muttergesellschaft an. Dazu schloß er in Notariatsaktform errichtete, jeweils mit 26.Januar 1993 datierte Urkunden über folgende Vorgänge an: Die Abtretung des Geschäftsanteiles des Gründungshelfers an die Muttergesellschaft (so daß diese fortan Alleingesellschafterin ihrer Tochtergesellschaft war), die Übertragung des gesamten Vermögens der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft als Einbringung gemäß § 12 UmgrStG (ohne Gewährung neuer Geschäftsanteile an die Muttergesellschaft als Alleingesellschafterin ihrer Tochtergesellschaft) unter Zugrundelegung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaft zum 30. Dezember 1992 und Vereinbarung dieses Tages als Einbringungsstichtag; den Generalversammlungsbeschluß der Tochtergesellschaft und jenen der Muttergesellschaft auf Genehmigung des Einbringungsvertrages; überdies wurde der Anmeldung eine zum Einbringungsstichtag 30.Dezember 1992 errichtete Einbringungsbilanz einer Steuerberatungsgesellschaft angeschlossen. Das in der Anmeldung formulierte Eintragungsbegehren ist auf Eintragung der "Einbringung des Vermögens der..." (Tochter-) "...Gesellschaft mbH in die..."

(Mutter-) "...Gesellschaft mbH in das Firmenbuch" gerichtet.

Das Firmenbuchgericht wies das Eintragungsbegehren ab.

Es erachtete nach dem Inhalt der vorgelegten Urkunden der Sache nach eine Verschmelzung durch Aufnahme der Tochtergesellschaft seitens der Muttergesellschaft als beabsichtigt, was nur durch eine den (steuerrechtlichen) Regelungen nach Art I des ersten Hauptstückes des Umgründungssteuergesetzes unterliegende Verschmelzung möglich sei, während den (steuerrechtlichen) Regelungen nach Art III des ersten Hauptstückes des UmgrStG nur Vorgänge unterworfen wären, mit denen Betriebe oder Teilbetriebe von Einzelunternehmen oder gewisse Mitunternehmerschaften eingebracht wurden.

Das Rekursgericht bestätigte die abweisliche Entscheidung des Firmenbuchgerichtes. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach es aus, daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliege.

Das Rekursgericht teilte zwar die (steuerrechtliche) Beurteilung des Firmenbuchgerichtes nicht, daß nach der Begriffsbestimmung des § 12 UmgrStG nicht auch Kapitalgesellschaften Einbringende sein könnten; es erachtete handelsrechtlich nicht nur eine Gesamtvermögensübertragung von einer Gesellschaft mbH auf eine andere im Zuge der Fusion (§ 96 GmbHG), sondern auch eine Vermögensübertragung in Analogie zu § 237 AktG für zulässig. Eine (steuerrechtliche) Einbringung im Sinne des § 12 UmgrStG setze aber einen Sacheinbringungsvertrag und nicht bloß einen als solchen bezeichneten Einbringungsvertrag voraus, der im vorliegenden Sonderfall der Gesamtvermögensübertragung (bei begrifflich vorausgesetztem positiven Verkehrswert) von einer Gesellschaft mbH auf deren einzige Gesellschafterin als eine gemäß § 82 GmbHG unzulässige Einlagenrückgewähr anzusehen sei. Der von der Muttergesellschaft offenkundig angestrebte Vorgang einer Übernahme des Vermögens ihrer Tochtergesellschaft unter Umgehung der Liquidation verstieße gegen zwingende Gläubigerschutzbestimmungen.

Die Tochtergesellschaft ficht die bestätigende Rekursentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag im Sinne des Eintragungsbegehrens an.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es zum Kreis der nach § 3 Z 15 und § 5 Z 4 FBG zulässigen Eintragungen an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Der nach dem Eintragungsbegehren einzutragende Vorgang beruht auf Generalversammlungsbeschlüssen vom 26.Januar 1993.

Die Bestimmungen des GesRÄG 1993 (BGBl Nr 458), das nach seinem Art XIII Abs 1 mit 1.Juli 1993 in Kraft getreten ist, ist auf Umgründungen anzuwenden, wenn der Tag der Beschlußfassung der Gesellschafter nach dem 30.Juni 1993 liegt (Abs 2).

Die Umwandlung nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, die Fusion nach § 96 GmbHG sowie die Einbringung nach § 1 Abs 2 und § 8 des Strukturverbesserungsgesetzes waren nach der Gesetzeslage vor dem Inkrafttreten des GesRÄG 1993 im Sinne der besonderen, nur für Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des § 5 Z 4 FBG Eintragungsgegenstand; damit ist klargestellt, daß diese im § 5 Z 4 FBG aufgestellten Vorgänge nicht schon unter die allgemeine, sich auf alle Rechtsträger beziehende Eintragungsregel des § 3 Z 15 FBG zu fallen hatten.

Die §§ 3 bis 11 FBG sind aber nach der Übergangsbestimmung des Art XXIII Abs 11 des Bundesgesetzes BGBl Nr. 10/1991 auf einen Rechtsträger (erst) ab dem Zeitpunkt seiner vollständigen Übertragung in die Datenbank des Firmenbuches anzuwenden.

Diese Voraussetzung ist in Ansehung der Tochtergesellschaft nicht erfüllt.

Insoweit greift die Regel nach Art XXIV Abs 3 des Bundesgesetzes BGBl Nr 10/1991 ein.

Nach den danach anzuwendenden Vorschriften konnte der dem Eintragungsbegehren zugrunde gelegte Vorgang nur nach dem Umwandlungsgesetz (BGBl Nr.197/1954) ein zulässiger Eintragungsgegenstand sein. Eine derartige, mit den Rechtsfolgen nach den §§ 5 ff UmwG verbundene Umwandlung wurde aber nicht zur Eintragung angemeldet, sondern ausdrücklich - und damit in einer eine Verbesserung ausschließenden Weise - ein im Sinne der nach den §§ 12 ff UmgrStG beabsichtigter Vorgang.

Einbringungen nach den §§ 12 ff UmgrStG fielen zwar nach der im Sinne des GesRÄG 1993 geänderten Gesetzeslage - unter der Voraussetzung eines nach außen hin in Erscheinung getretenen betrieblichen Überganges - unter die allgemeine Eintragungsbestimmung des § 3 Z 15 FBG. Diese Regelung ist aber auf die noch nicht umgestellte Gesellschaft keinesfalls anwendbar.

Insoweit sich allein daraus eine unterschiedliche Behandlung ein und desselben Vorganges im Firmenbuch des Erwerbers einerseits und im Firmenbuch des Veräußerers andererseits ergäben, läge dies im Übergangsrecht begründet.

Aus den dargelegten Gründen hat es daher im Ergebnis bei der Abweisung des Eintragungsbegehrens zu verbleiben. Dem Revisionsrekurs war ein Erfolg zu versagen.

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