Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I* GmbH, *, 2. I* SpA, *, Italien, 3. M* a.s., *, Tschechische Republik, 4. B* GmbH, *, alle vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei G* SE, *, vertreten durch Heid & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen 2.224.763,54 EUR sA, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. September 2024, GZ 2 R 125/24k‑66, womit das „Zwischenurteil“ des Landesgerichts Innsbruck vom 13. Juni 2024, GZ 67 Cg 43/21i‑60, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00209.24I.0117.000
Spruch:
Die gemeinsame Anzeige aller Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Auch noch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (RS0041994 [T3]).
[2] Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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