OGH 6Ob207/72 (RS0004708)

OGH6Ob207/7211.1.1973

Rechtssatz

Weist das vom Verpflichteten hergestellte Werk Mängel auf, so kann der betreibende Gläubiger die Behebung dieser Mängel im Rahmen der Gewährleistung fordern, aber nicht mehr selbst eine Ersatzvornahme im Rahmen der nach § 353 EO bewilligten Exekution durchführen. Im Exekutionsverfahren nach § 353 EO können nicht nebeneinander der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger jene Leistung erbringen, die Gegenstand der Exekutionsbewilligung ist.

Normen

ABGB §932 I
EO §353 IA
EO §353 VB

6 Ob 207/72OGH11.01.1973

Veröff: SZ 46/1 = EvBl 1973/117 S 267

3 Ob 178/09mOGH22.10.2009

Gegenteilig; Beisatz: Erst mit vollständiger und mängelfreier Vornahme der geschuldeten Handlung ist der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Erwirkung einer vertretbaren Handlung erfüllt. Solange eine solche vollständige und mängelfreie Vornahme nicht erfolgt ist, kann sich der Betreibende (entgegen der E 6 Ob 207/72 = SZ 46/1) weiterhin im fortzusetzenden Exekutionsverfahren nach § 353 EO auf diesen Titel stützen. (T1);<br/>Veröff: SZ 2009/142

3 Ob 12/16kOGH17.02.2016

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19730111_OGH0002_0060OB00207_7200000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)