Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Antragsgegner über weite Teile seines Revisionsrekurses im Rahmen einer Tatsachenrüge angesprochenen Feststellungen entziehen sich einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Danach stammen die für den Ankauf der beiden in die Aufteilung einbezogenen Liegenschaften während aufrechter Ehe getätigten Aufwendungen vom Antragsgegner (und nicht von seiner Mutter). Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach diese beiden Liegenschaften - wenngleich sie im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes mitverwendet wurden, ihrer Widmung nach der Geldanlage dienten, ist nicht zu beanstanden, zumal Teile der Liegenschaft in St. Florian bereits parzelliert und verkauft wurden.
Die Anordnung einer Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen. Der Grundsatz der Billigkeit ist nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann, vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen (Bernat in Schwimann ABGB2 Rz 3 zu § 94 EheG). Der Ausgleichspflichtige kann nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles auch zur Veräußerung eines Teiles, der in seinem Alleineigentum verbleibenden Liegenschaften nach den Grundsätzen der Billigkeit verpflichtet werden (Bernat aaO Rz 5 mwN).
Die Entscheidung der Vorinstanzen steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Sie ist nicht zu beanstanden, zumal der Antragsgegner, der sich von Anbeginn an gegen eine Realteilung der Liegenschaften ausgesprochen hatte (und somit mit einer Ausgleichszahlung rechnen musste) im Lauf des Verfahrens in zumutbarer Weise dafür Sorge hätte tragen können, dass er diese schließlich auch bestreiten kann (NZ 1991, 12; Bernat aaO Rz 3). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)