Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Vater war seit 1.12.1992 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 2.600 S je Kind verpflichtet. Am 10.7.1995 beantragten die durch einen Unterhaltssachwalter vertretenen Kinder, diese Unterhaltsbeiträge ab 1.3.1995 auf 4.000 S für Martin und auf 3.350 S für Nicole zu erhöhen. Der Vater sprach sich gegen die Unterhaltserhöhung aus.
Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1.3.1995 für Martin auf 3.300 S und für Nicole auf 2.800 S und wies die Mehrbegehren ab.
Die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge ab 1.12.1995 und die Abweisung der Mehrbegehren blieben unangefochten. Der Vater rekurrierte nur gegen die Erhöhung für die Zeit vom 1.3. bis 30.11.1995.
Das Rekursgericht hob aus Anlaß des Rekurses des Vaters die Entscheidung über die Unterhaltserhöhung für den genannten Zeitraum als nichtig auf und stellte fest, daß das Unterhaltserhöhungsverfahren in diesem Umfang unterbrochen sei. Das Rekursgericht erhob, daß mit Edikt des Bezirksgerichtes Salzburg vom 17.11.1995 über das Vermögen des Vaters das Schuldenregulierungsverfahren gemäß den §§ 181 ff KO eröffnet worden sei. Ein Masseverwalter sei bisher nicht bestellt worden. Die Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan sei auf den 19.2.1996 erstreckt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, daß auf den sogenannten "Privatkonkurs" die Bestimmungen des ordentlichen Konkursverfahrens mit den in den §§ 182 bis 216 KO festgelegten Besonderheiten anzuwenden seien. Dem Gemeinschuldner stehe im Gegensatz zum allgemeinen Konkurs grundsätzlich die Eigenverwaltung der Konkursmasse zu. Ein Masseverwalter sei dann zu bestellen, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar seien oder wenn der Verdacht bestehe, daß der Schuldner die Eigenverwaltung zum Nachteil der Gläubiger vornehmen werde. Ein Masseverwalter könne auch für einzelne schwierige Tätigkeiten bestellt werden. Aufgrund der Eigenverwaltung der Konkursmasse sei der Schuldner auch zur Erhebung von Rechtsmitteln für einen Zeitraum bis zur Konkurseröffnung legitimiert. Im übrigen verweise § 181 KO auf die Bestimmungen des ordentlichen Konkursverfahrens, so daß die von der Judikatur erarbeiteten Grundsätze in Ansehung der Eröffnung des Konkursverfahrens auf ein anhängiges außerstreitiges Unterhaltsverfahren auch für das Schuldenregulierungsverfahren Gültigkeit hätten. Unterhaltsforderungen bis zur Eröffnung des Konkurses seien Konkursforderungen. Nach Lehre und Rechtsprechung würden anhängige außerstreitige Unterhaltsfestsetzungsverfahren durch die Konkurseröffnung unterbrochen werden. Im Fall der Bestreitung der angemeldeten Unterhaltsforderungen durch den Masseverwalter sei das Außerstreitverfahren wie ein Prüfungsprozeß fortzusetzen. Wegen des im Schadenregulierungsverfahren geltenden Grundsatzes der Eigenverwaltung könne der Schuldner in der Prüfungstagsatzung zu den angemeldeten Forderungen Stellung nehmen. Wenn die Forderungen von ihm nicht bestritten werden, würden sie als anerkannt gelten. Da Unterhaltsforderungen auf wenigstens einen Monat im voraus zu entrichten seien, müßten wegen der hier im November 1995 erfolgten Konkurseröffnung die bis Ende November 1995 geltend gemachten Unterhaltsansprüche als Konkursforderungen angesehen werden. Aus Anlaß des zulässigen Rechtsmittels des Vaters sei das Unterhaltserhöhungsverfahren im angeführten Umfang unterbrochen und die erstinstanzliche Entscheidung über die Ansprüche aus dem genannten Zeitraum nichtig.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Auswirkungen des "Privatkonkurses" auf das außerstreitige Unterhaltsfestsetzungsverfahren noch nicht vorliege.
Mit dem namens der Kinder erhobenen Revisionsrekurs beantragt der Unterhaltssachwalter die Abänderung dahin, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist infolge Wegfalls der Beschwer der Rekurswerber unzulässig.
Wie der Oberste Gerichtshof durch Beischaffung des Konkursaktes erhoben hat, wurde der Zahlungsplan des Gemeinschuldners nicht angenommen (ON 20 des Konkursaktes 40 S 123/95 des Bezirksgerichtes Salzburg), mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 13.5.1996 das Abschöpfungsverfahren nach § 202 KO eingeleitet (ON 21 des Konkursaktes) und sodann mit Beschluß vom 17.6.1996 das Schadensregulierungssverfahren "gemäß § 202 KO" (gemeint: der Konkurs gemäß § 200 Abs 4 KO) aufgehoben (ON 23 des Konkursaktes).
Die Aufhebung des Konkurses beseitigt die Unterbrechung anhängiger Rechtsstreitigkeiten. Dem Konkursgläubiger, dessen Forderung im Konkursverfahren nicht festgestellt wurde, steht das Klagerecht (wieder) zu (§ 60 Abs 1 KO). Diese Bestimmung des ordentlichen Konkursverfahrens gilt mangels abweichender Regelungen in den §§ 182 bis 216 KO auch für den sogenannten "Privatkonkurs". Da die bekämpfte Verfahrensunterbrechung in der Zwischenzeit weggefallen ist, sind die rekurrierenden Kinder durch die angefochtene Verfügung nicht mehr beschwert. Der Rechtsfrage, ob die durch die Eröffnung des ordentlichen Konkursverfahrens bewirkte Unterbrechung anhängiger Rechtsstreitigkeiten (§ 7 Abs 1 KO) auch im Fall der Eröffnung des "Privatkonkurses", also des seit 1.1.1995 aufgrund der KO-Novelle 1993 über das Vermögen von natürlichen Personen nach den Sonderbestimmungen der §§ 181 ff KO durchzuführenden Konkurs- und Schadenregulierungsverfahrens, eintritt, kommt daher nur mehr theoretische Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Fehlen einer Beschwer des Rechtsmittelwerbers zum Entscheidungszeitpunkt das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (Kodek in Rechberger ZPO Rz 9 vor § 461 mwN).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)