Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 12.500 S samt 4 % Zinsen seit 1.7.1994 binnen 14 Tagen zu zahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 57.392,90 S sowie das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen."
Die klagende Partei hat der beklagten Partei nachstehende Kosten binnen vierzehn Tagen zu ersetzen:
an Kosten erster Instanz 18.415,10 S,
an Kosten zweiter Instanz 3.810,65 S.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger, ein Bauingenieur, ließ sich in L***** ein Haus errichten, das im April 1993 im groben Rohbau vorhanden war. Mit den Bauarbeiten (Maurerarbeiten) war die Firma P*****, mit den Dachdeckerarbeiten die Firma I***** betraut.
Am 9.4.1993 erschien in der "Kleinen Zeitung", deren Medieninhaberin die Beklagte ist, im Rahmen der Beilage "Wert & Wohnen" folgender Artikel samt Fotografie, die den Rohbau des Klägers wiedergibt:
Der Kläger begehrt von der Beklagten 69.892,90 S samt 10 % Zinsen seit 15.5.1993 mit dem Vorbringen, die kreditschädigende Veröffentlichung (§ 1330 Abs 2 ABGB) habe dazu geführt, daß der auf der Baustelle tätige Bauunternehmer und der Dachdecker die Kreditwürdigkeit des Klägers in Frage gestellt, ihre Forderungen vorzeitig fälliggestellt und die Bauarbeiten eingestellt hätten. Die Baufirma habe die Fortsetzung der Bauarbeiten von der Zahlung der schon aufgelaufenen Baukosten von 237.929 S und einer Vorauszahlung von 100.000 S abhängig gemacht. Die Dachdeckerfirma habe ihre Restforderung von 50.000 S vorzeitig fälliggestellt. Der Kläger sei gezwungen gewesen, einen Privatkredit mit einer Verzinsung von 18 % aufzunehmen. Ohne den Zeitungsartikel wären die Fälligstellungen nicht ausgesprochen worden, der Kläger hätte die Zahlungen erst im Jänner 1994 unter Heranziehung eines dann auszahlungsreifen Bauspardarlehens erbringen können. Er begehrte 2.500 S für die vorzeitige Zahlung von 50.000 S und weitere 33.732 90 S an 10 % banküblichen Zinsen aus 337.929 S. Weiters begehrte der Kläger wegen der eingetretenen Bauverzögerung den Ersatz der monatlichen Wohnkosten von 2.800 S bei seinem Vater für ein Jahr, somit 33.600 S.
Die Beklagte wandte ein, die Veröffentlichung sei nicht kausal für den behaupteten Schaden gewesen, weil die Forderungen bereits fällig gewesen seien. Der Kläger hätte das einseitige Abgehen von den vereinbarten Zahlungsmodalitäten durch die Gläubiger ablehnen können. Eine Bauverzögerung sei nicht eingetreten, durch einen späteren Einzug habe sich der Kläger überdies höhere Betriebskosten im Neubau erspart. Der Zeitungsartikel sei abstrakt gehalten, ein Konnex zwischen dem Text und dem Kläger sei von den Lesern nicht herstellbar gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging davon aus, daß die Fertigstellung des Hauses bei entsprechender Koordination zum ursprünglich geplanten Termin möglich gewesen wäre. Der Beklagten sei kein Verschulden nachzuweisen, der Kläger hätte auf der Einhaltung der ursprünglichen Zahlungsmodalitäten bestehen müssen.
Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 25.000 S samt 4 % Zinsen seit 1.7.1994 und wies das Mehrbegehren ab. Es ging nach Beweiswiederholung von folgendem Sachverhalt aus:
Der Kläger hat das Haus selbst geplant, es weist Eigentümlichkeiten auf und ist kein "08/15-Haus". Es hätte Ende 1993 fertiggestellt sein sollen und wäre ohne die aufgetretenen Schwierigkeiten bis Ende 1993 fertiggestellt gewesen. Im Jänner 1994 wollte der Kläger einziehen. Die Finanzierung des Hausbaues sollte abgesehen von laufenden Einnahmen des Klägers und einer Erbteilforderung durch Darlehen erfolgen. Für die Finanzierungsplanung des Klägers war es wesentlich, von den beauftragten Firmen, insbesondere der Baufirma, ein möglichst langes Zahlungsziel zu erreichen. Er hatte daher mit dieser vereinbart, die einzelnen Teilrechnungen nicht gleich, sondern erst etwa ein halbes Jahr nach deren Legung zahlen zu müssen. Mit dem Dachdecker war ausgemacht, den offenen Rest von 50.000 S bis Ende Jänner 1994 zu begleichen.
Am 9.4.1993 erschien der Zeitungsartikel mit der Abbildung des Rohbaues. Der Bauunternehmer wurde von einem Mitarbeiter, der den Rohbau erkannt hatte, auf den Artikel aufmerksam gemacht, er wurde skeptisch und fürchtete, der Kläger werde die bereits erbrachten Leistungen nicht bezahlen. Er stellte daher am 23.4.1993 die Bauarbeiten ein und sandte dem Kläger ein Schreiben "Aufgrund des Artikels in der Kleinen Zeitung vom 9.4.1993 müssen wir annehmen, daß Sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden. Wir erlauben uns daher, eine Zwischenabrechnung der erbrachten Leistungen bei Ihrem Wohnhaus zu erstellen. Weiters ersuchen wir Sie, den angeführten offenen Betrag der Zwischenabrechnung in Höhe von 237.929 S bis spätestens 31.Mai 1993 an uns zu überweisen. Bis auf weiteres müssen wir leider die bestellte Arbeitsdurchführung unterbrechen. Bei einer Vorauszahlung von 100.000 S können wir Ihnen jedoch eine Fertigstellung der bestellten Leistungen zusichern." Es gelang dem Kläger nicht, die Bedenken des Baumeisters zu zerstreuen.
Der Dachdecker wurde auf den Zeitungsartikel gleich selbst aufmerksam. Er erkannte den Rohbau als jenen des Klägers und teilte diesem mit, aufgrund dieser Veröffentlichung anzunehmen, daß der Kläger in Geldschwierigkeiten sei. Mit Schreiben vom 7.5.1993 stellte auch er die Rechnung über den Restbetrag von 50.000 S fällig, teilte mit, das gewährte Zahlungsziel bis 31.12.1993 nicht zu gewähren und ersuchte um Überweisung bis 30.Juni 1993.
Der Kläger hatte damals seine Kreditmöglichkeiten bei Banken bereits ausgeschöpft, er mußte zur Begleichung der unerwarteten Zahlungen ein Privatdarlehen aufnehmen. Er erhielt von einem Freund am 1.7.1993 250.000 S, die mit 18 % zu verzinsen und samt Zinsen bis 30.6.1994 zurückzuzahlen waren. Unter Verwendung auch dieses Betrages überwies der Kläger am 7.7.1993 337.929 S an die Baufirma und erreichte dadurch, daß die Bauarbeiten am 19.7.1993 wieder aufgenommen wurden. Am 5.8.1993 zahlte er auch den Restbetrag von 50.000 S an den Dachdecker.
Bautechnisch wäre ungeachtet der vorübergehenden Einstellung der Bauarbeiten der ursprüngliche Fertigstellungstermin Ende 1993 möglich gewesen. Unter Bedachtnahme auf die Auslastung der einzelnen Professionisten für die Innenarbeiten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zeitungsartikels noch nicht beauftragt waren, wäre es dem Kläger unter den gegebenen Umständen möglich gewesen, das Haus bis Anfang März 1994 bezugsfertig herstellen zu lassen. Tatsächlich ist der Kläger erst im Juli 1994 eingezogen. Die Gründe hiefür liegen nicht in der vorübergehenden Baueinstellung. Die Baufirma hatte die Bauarbeiten am 11.8.1993, früher als nach dem ursprünglichen Plan, fertiggestellt. Bis zum Einzug in das neue Haus wohnte der Kläger bei seinen Eltern, denen er pro Monat 2.800 S einschließlich Betriebskosten zu zahlen hatte.
Anna Maria P***** war zum Zeitpunkt der gegenständlichen Veröffentlichung die verantwortliche Leiterin der Beilagenredaktion der Kleinen Zeitung und damit gleichsam Abteilungsleiterin. Es fiel in ihren Aufgabenbereich, die aus ihrer Abteilung kommenden Zeitungsartikel zu prüfen. Ob sie eine Prüfung des Artikels und des beigegebenen Fotos vornahm, ist nicht feststellbar. Das für die Abbildung des Rohbaues verwendete Foto war von einem anderen Mitarbeiter der Kleinen Zeitung aufgenommen, archiviert und dann im Rahmen des Artikels verwendet worden.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe als juristische Person nicht nur für Delikte ihrer statutenmäßigen Organe, sondern auch solcher Vertreter einzustehen, die aufgrund ihrer konkreten Organisation selbständig und eigenverantwortlich in leitender Stellung tätig seien. Der Zeitungsartikel und dessen inhaltliche Überprüfung seien in den selbständigen Wirkungsbereich von Anna Maria P***** gefallen, sie sei Repräsentantin, für die die Beklagte einzustehen habe.
Der Kläger sei in der Veröffentlichung zwar nicht namentlich genannt, durch den abgebildeten, individuell gestalteten Rohbau aber von seinen Gläubigern identifiziert worden. Maßgeblich im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sei der objektive Aussagewert des Artikels samt Bild. Es liege auch eine subjektive Fehlleistung der verantwortlichen Leiterin der Beilagenredaktion vor, weil sie nicht erkannt habe oder mangels Überprüfung nicht habe erkennen können, daß die vorbehaltslose Verknüpfung von Bild und Text zur Identifizierung einer bestimmten Person, nämlich des Klägers als Schuldners, führen könnte und in der Folge auch geführt habe. Bei zu verlangender entsprechender Aufmerksamkeit wäre die dadurch geschaffene Gefahrenlage, daß ein Gläubiger den Kläger als seinen Schuldner erkennen werde und seine Verstrickung in Geldschwierigkeiten annehmen könnte, erkennbar gewesen. Der Zeitungsartikel inkludiere in seiner Gesamtheit die Behauptung der Tatsache, es handle sich um einen Rohbau, dessen Eigentümer (Kläger) sich in den im Artikel dargestellten Geldschwierigkeiten befinde. Die objektiv überprüfbare Aussage der Insolvenz des Eigentümers des Rohbaues sei unzutreffend und geeignet gewesen, den Kläger in seinem wirtschaftlichen Ruf negativ zu treffen. Wegen der Identifizierbarkeit des Rohbaues und damit seines Eigentümers sei die Veröffentlichung rechtswidrig im Sinne des § 1330 ABGB. Der mögliche Gegenbeweis der fehlenden Vorwerfbarkeit sei der Beklagten nicht gelungen. Da die Kausalität des eingetretenen Schadens feststehe, bestehe der Ersatzanspruch dem Grunde nach zu Recht. Der Kläger habe als Schaden nicht etwa die durch die Bauverzögerung bedingten Preiserhöhungen, sondern lediglich den Schaden aus der unvorhergesehen eingetretenen Notwendigkeit der Aufnahme eines zusätzlichen Privatdarlehens geltend gemacht. Der Zinsenschaden habe sich aber nur aus dem Darlehensbetrag von 250.000 S ergeben, die darüber hinausgehenden Zahlungen habe der Kläger aus anderen Quellen erbringen können; daß ihm dadurch ein Schade entstanden sei, sei nicht ersichtlich. Dem Kläger seien daher nur (begehrte) 10 % Zinsen aus 250.000 S und eine Verzinsung ab Darlehensaufnahme mit 4 % zuzusprechen. Dem Kläger sei nach den damaligen Umständen nicht zuzumuten gewesen, auf der Einhaltung des vereinbarten späteren Zahlungstermines zu bestehen. Eine Prozeßführung mit der Baufirma, die überdies eine Unsicherheitseinrede im Sinne des § 1052 ABGB unter Berufung auf die Zeitungsveröffentlichung hätte erheben können, wäre nicht zumutbar gewesen. Der Zuspruch von 10 % Zinsen aus 250.000 S ergebe sich schon aus der notwendig gewordenen Zahlung an die Baufirma, auf die Umstände mit der Dachdeckerfirma müsse daher nicht mehr eingegangen werden.
Nach § 273 ZPO sei davon auszugehen, daß sich der Kläger durch seinen späteren Einzug in das neue Haus Betriebskosten zumindest in jener Höhe erspart habe, wie er sie seinen Eltern zu zahlen gehabt habe. Insoweit sei kein Schaden entstanden.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine speziell auf den vorliegenden Fall anwendbare Judikatur im Zusammenhang mit § 1330 Abs 2 ABGB nicht feststellbar sei.
Der Kläger ließ die Abweisung des Mehrbegehrens unbekämpft. Gegen den stattgebenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision der Beklagten. Sie macht unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache) geltend und beantragt, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und zum Teil auch berechtigt.
Den Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Grunde des auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützten Schadenersatzanspruches ist zuzustimmen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es bei der Beurteilung, ob eine nicht namentlich genannte Person von einer beleidigenden oder rufschädigenden Äußerung betroffen ist, nicht darauf an, wie die Äußerung gemeint war, sondern nur darauf, wie das Publikum, zumindest aber ein nicht unbeträchtlicher Teil davon, die Äußerung auffaßt, und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt (MuR 1993, 16 mwN). Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind, unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung, Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt. Aus dem für die Beurteilung maßgeblichen Gesamtzusammenhang von Text und Abbildung, insbesondere wenn diese mit der Aufforderung "Halten Sie Ausschau nach Dauerbaustellen, erfragen Sie die Namen der Besitzer von den Nachbarn" kommentiert wird, wird aber ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums annehmen, bei dem abgebildeten Rohbau handle es sich um eine solche "Dauerbaustelle", weil der Eigentümer in finanziellen Schwierigkeiten sei. Im vorliegenden Fall mußte nicht bloß nach objektiven Gesichtspunkten ermittelt werden, wie ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums die Veröffentlichung in der ungünstigsten Weise verstehen wird; es steht nämlich fest, daß Zeitungsleser - der Baumeister und seine Mitarbeiter sowie der Zimmermann - diese auch tatsächlich so verstanden haben. Das Argument der Beklagten, das Foto werde lediglich als "Schmuckbild" aufgefaßt, ist daher widerlegt. Ein nach individuellen Vorstellungen des Erbauers gestalteter Rohbau (nicht etwa ein in Serie vielfach hergestelltes Fertigteilhaus) macht aber für eine ganze Reihe von Personen, wie Freunde, Bekannte, Nachbarn, Passanten (die ja Ausschau halten sollen) und alle auf der Baustelle Beschäftigten die Identifizierung des Eigentümers möglich. Aus der Tatsache, daß dieser Personenkreis im Verhältnis zur Auflage der Zeitung gering ist, kann keine Haftungsbefreiung der beklagten Partei abgeleitet werden.
Die Herstellung des Tatbestandes der Ruf- oder Kreditschädigung setzt kein grobes Verschulden voraus. Es genügt, daß der Verbreiter unwahrer Behauptungen deren Unwahrheit kannte oder zumindest fahrlässig nicht kannte. Der verantwortlichen Leiterin der Beilagenredaktion, zu deren Aufgabenbereich die Prüfung der aus ihrer Abteilung kommenden Zeitungsartikel, selbstverständlich auch der bildlichen Illustrationen, gehörte, und die daher als Repräsentantin der Beklagten anzusehen ist, war aber die Erkenntnis zumutbar, daß die gewählte Form der Veröffentlichung die Identifizierung des Eigentümers durch einen, wenn auch eingeschränkten, Teil der Leserschaft möglich war und beim Betroffenen, dem Insolvenz und drohende Zwangsversteigerung unterstellt werden, eine Kreditschädigung eintreten kann. Das Unterlassen der durchaus zumutbaren Überprüfung, ob das abgebildete Haus tatsächlich eine im Text näher erläuterte "Dauerbaustelle" sei, oder eines für den Leser klarstellenden Hinweises, es handle sich nur um eine Illustration (wie die Revisionswerberin meint: Schmuckbild) ohne konkreten Bezug, ist daher als (leichte) Fahrlässigkeit einzustufen. Kausalität der Veröffentlichung und der Beklagten zurechenbares Verschulden als Voraussetzung für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch sind daher gegeben.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Berechtigung der Darlehensaufnahme sind zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revisionswerberin ist aber zuzugestehen, daß die Höhe des zugesprochenen Betrages nach den Feststellungen nicht nachvollziehbar ist: Der Kläger hat als Schaden nur die durch Aufnahme eines Darlehens von 250.000 S erwachsenen, zur teilweisen Abdeckung der höheren Forderungen von Baumeister und Dachdecker aufgelaufenen Zinsen nachgewiesen. Er hat das Darlehen am 1.7.1993 aufgenommen. Nach seinem eigenen Vorbringen hätte er nach der Vereinbarung die beiden geltend gemachten Forderungen erst Anfang Jänner 1994 (bzw sechs Monate nach Rechnungslegung) aus einem dann zuteilungsreifen Bausparkredit jedenfalls abzudecken gehabt. Nur bis zu diesem Zeitpunkt, also für sechs Monate und nicht bis zur tatsächlichen Darlehensrückzahlung, war die Veröffentlichung kausal für zusätzlich aufgelaufene Zinsen. Daß der Kläger die Rückzahlung des Privatdarlehens erst Ende Juni 1994 und nicht schon nach Eintritt der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit vorgenommen hat, ist von der Beklagten nicht zu vertreten. Der geltend gemachte Zinsenschaden ist daher nur für sechs Monate, also mit 12.500 S, berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Der Kläger ist mit rund einem Fünftel seiner Forderung durchgedrungen, mit vier Fünftel unterlegen, sodaß er der beklagten Partei drei Fünftel ihrer Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz abzüglich 1/5 der Barauslagen zu ersetzen hat. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gegenseittig aufzuheben.
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