Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig:
Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 6 Ob 129/11f eingehend zur Verfassungskonformität der Novellierung des § 283 UGB durch das Budgetbegleitgesetz 2011 Stellung genommen.
Schon nach der bisherigen Rechtslage reichte für die Verhängung von Zwangsstrafen leichte Fahrlässigkeit aus (RIS-Justiz RS0123571). Der Geschäftsführer muss nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (6 Ob 211/09m).
Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer offensichtlich nicht kontrolliert, ob die Einreichung des Jahresabschlusses erfolgt ist. Zutreffend verwies das Rekursgericht darauf, dass Fehler von Mitarbeitern nie gänzlich auszuschließen sind. Andererseits wäre eine Kontrolle, etwa durch Nachfrage, ob der Jahresabschluss tatsächlich eingereicht wurde, oder durch Einsicht in das Firmenbuch ohne großen Aufwand möglich gewesen. Die Frage, ob der Geschäftsführer seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen ist, insbesondere eingeschaltete Hilfspersonen ausreichend kontrolliert hat, lässt sich regelmäßig nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten; die Bedeutung dieser Frage reicht regelmäßig über den Einzelfall nicht hinaus. In der Auffassung des Rekursgerichts ist daher keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
Unzutreffend ist die Behauptung, in der bekämpften Entscheidung sei die Strafe um 100 EUR pro Person erhöht worden. Das Gegenteil ist der Fall. Das Rekursgericht setzte die Zwangsstrafen auf das Mindestmaß von 700 EUR herab.
Auch im Verfahren Außerstreitsachen gilt der Grundsatz, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0050037 [T2]; RS0030748).
Damit bringen die Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.
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