OGH 6Ob199/14d

OGH6Ob199/14d15.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. H***** W*****, 2. Dr. A***** W*****, beide *****, vertreten durch Mag. Jürgen Zouplna, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G***** G*****, 2. M***** G*****, beide *****, vertreten durch Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt‑GmbH in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. Oktober 2014, GZ 2 R 157/14a‑14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00199.14D.1215.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend und a limine die auf § 530 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO gestützte Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens 11 Cg 164/09g des Landesgerichts Innsbruck zurück; die Staatsanwaltschaft Innsbruck habe zu 8 St 246/13m das aufgrund dieser Wiederaufnahmsklage eingeleitete Strafverfahren am 23. 6. 2014 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.

Rechtliche Beurteilung

1. Obgleich ein bestätigender Beschluss vorliegt, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (stRsp, siehe etwa 10 Ob 15/09t). Der Revisionsrekurs ist jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.

2. Der Oberste Gerichtshof hat auch in jüngerer Zeit mehrfach klargestellt, dass eine auf § 530 Abs 1 Z 2 oder 3 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 Z 2 StPO und Abweisung eines allenfalls gestellten Subsidiarantrags nach § 72 StPO beziehungsweise eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens gemäß § 195 StPO gemäß § 539 Abs 2 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen ist (10 Ob 15/09t; 10 ObS 34/14v).

Da zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung weder ein Subsidiarantrag noch ein Fortführungsantrag gestellt waren, erfolgte die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage zu Recht (1 Ob 46/04b; ebenso Jelinek in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 539 Rz 20).

3. Die Kläger wollen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zwischen Subsidiarantrag und Fortführungsantrag unterscheiden; im Gegensatz zu ersterem stünden für letzteren nur kurze Fristen zur Verfügung, weshalb die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage vor einer Entscheidung über diesen Antrag unzulässig sei.

Mit dieser Argumentation übersehen die Kläger allerdings zum einen, dass der Oberste Gerichtshof in den bereits erwähnten Entscheidungen vor dem Hintergrund des § 539 Abs 2 ZPO eine Gleichstellung von Subsidiar- und Fortführungsanträgen vorgenommen hat; sowohl § 72 als auch § 195 StPO sehen ja Fristen vor, die nicht wesentlich voneinander abweichen. Zum anderen besteht auch kein Rechtsschutzdefizit der Wiederaufnahmskläger, könnte der von ihnen geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund doch neuerlich geltend gemacht werden, sollte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (bei vorgängiger Einstellung) erwirkt werden (Jelinek aaO Rz 21); dies hätte auch bei Anordnung der Fortführung des (derzeit eingestellten) Strafverfahrens durch das zuständige Strafgericht zu gelten.

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