OGH 6Ob19/06x (RS0120842)

OGH6Ob19/06x23.1.2020

Rechtssatz

Dem Letztbegünstigten nach § 6 PSG kommen Rechte vor Beendigung der Liquidation nur insoweit zu, als sie ihm vom Stifter oder vom Gesetz eingeräumt werden; zu letzteren gehören etwa die Anträge nach § 35 Abs 3 und 4 PSG.

Normen

PSG §6
PSG §35 Abs3
PSG §35 Abs4
AußStrG 2005 §2 IE5
AußStrG 2005 §2 II

6 Ob 19/06xOGH27.04.2006

Veröff: SZ 2006/70

6 Ob 93/06dOGH21.12.2006

Beisatz: Ein Antragsrecht, die Privatstiftung aus den in §1 Abs2 PSG angeführten Gründen auflösen zu lassen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Umstand, dass es niemandem unbenommen ist, ein amtswegiges Verfahren des Außerstreitgerichts zu einem bestimmten amtswegigen Vorgehen anzuregen, verschafft derjenigen Person, die solches anregt, aber keine Partei- oder Beteiligtenstellung und auch keine Rechtsmittellegitimation. (T1)

6 Ob 95/07zOGH21.06.2007

Vgl auch

6 Ob 130/19iOGH23.01.2020

Dokumentnummer

JJR_20060427_OGH0002_0060OB00019_06X0000_003

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