Normen
AußStrG 2005 §2 IC2
AußStrG 2005 §2 IE5
PSG §33 Abs2
PSG §35
6 Ob 19/06x | OGH | 27.04.2006 |
Veröff: SZ 2006/70 |
6 Ob 93/06d | OGH | 21.12.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Antragsrecht, die Privatstiftung aus den in § 1 Abs 2 PSG angeführten Gründen auflösen zu lassen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Umstand, dass es niemandem unbenommen ist, ein amtswegiges Verfahren des Außerstreitgerichts zu einem bestimmten amtswegigen Vorgehen anzuregen, verschafft derjenigen Person, die solches anregt, aber keine Partei- oder Beteiligtenstellung und auch keine Rechtsmittellegitimation. (T1); Beisatz: Hier: Antrag auf amtswegige Löschung der Privatstiftung durch einen Letztbegünstigten. (T2) |
6 Ob 95/07z | OGH | 21.06.2007 |
Vgl; Beisatz: Wird ein Antrag eines Letztbegünstigten gemäß § 35 Abs 3 PSG nach einem rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss gemäß § 33 Abs 2 PSG - mit dem der Stiftungszweck geändert wurde - gestellt, ist für die Beurteilung, ob die Privatstiftung ihren Stiftungszweck nicht mehr erreichen kann und daher die Privatstiftung aufzulösen ist, der Stiftungszweck im Sinne der geänderten Stiftungserklärung maßgeblich (Folgeentscheidung zu 6 Ob 19/06x). (T3) |
6 Ob 130/19i | OGH | 23.01.2020 |
Vgl; Beisatz: Die materielle Parteistellung des Letztbegünstigten im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG ist auch im Fall der Geltendmachung von Auflösungsgründen gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG danach zu beurteilen, ob die zur Genehmigung vorgelegte Änderung der Stiftungserklärung seine rechtlich geschützte Stellung als Letztbegünstigter unmittelbar beeinflusst. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20060427_OGH0002_0060OB00019_06X0000_001
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