Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 21. 4. 2009 wurde Dr. H***** E***** für den Revisionsrekurswerber gemäß § 119 AußStrG zum Verfahrenssachwalter bestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs keine Folge. Obwohl das Erstgericht mit Beschluss vom 17. 6. 2010 das Sachwalter-Bestellungsverfahren einstellte und den einstweiligen Sachwalter Dr. E***** seines Amtes enthob, bewilligte es die „Beigebung eines Verfahrenshelfers für das Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss 45 R 600/09g des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sowie das weitere Rechtsmittelverfahren“.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Das Sachwalter-Bestellungsverfahren wurde bereits mit Beschluss ON 131 eingestellt, sodass dem Revisionsrekurswerber keine Beschwer zukommt. Auch im Außerstreitverfahren ist das Vorliegen von Beschwer als Ausdruck des besonderen Rechtsschutzinteresses für die Anrufung einer höheren Instanz Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels; die Beschwer muss im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch vorliegen (RIS-Justiz RS0006598). Über Fragen von nur theoretisch-abstrakter Bedeutung abzusprechen ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen (RIS-Justiz RS0002495).
Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
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