OGH 6Ob186/10m

OGH6Ob186/10m11.10.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. J***** K*****, 2. C***** Stiftung, *****, 3. R***** Stiftung, *****, 4. O***** Limited, Ca*****, alle vertreten durch Dr. Kurt Berger ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Ö***** Ö*****-H*****-GmbH, *****, wegen Überprüfung der Barabfindung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Juli 2010, GZ 28 R 98/10b-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerber beantragten am 9. 2. 2010 beim Erstgericht die Überprüfung der Barabfindung (§ 6 Abs 2 GesAusG iVm §§ 225c bis 225m AktienG). Mit Schriftsatz vom 12. 3. 2010 beantragten sie den Zwischenbeschluss, dass „mit Wirkung zwischen den Parteien dieses Verfahrens festgestellt [werde], dass eine Barabfindung unter dem Wert der auf rechtsgeschäftlicher Basis und im Zuge des Übernahmeverfahrens angebotenen 4,49 EUR pro … Aktie jedenfalls nicht angemessen ist“.

Das Rekursgericht hat diesen Feststellungsantrag zurückgewiesen und konnte sich hierbei entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber zutreffend auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 42/09x stützten. Mit der Problematik eines Zwischenbeschlusses gemäß § 36 Abs 2 AußStrG hat der ausdrücklich neben dem Überprüfungsbegehren gestellte Feststellungsantrag nichts zu tun. Gegenstand des Überprüfungsverfahrens ist nicht der Grund des Anspruchs auf Barabfindung, sondern deren Höhe. Der Feststellungsantrag zielt denn auch auf Feststellung einer bindenden Untergrenze der Höhe der angemessenen Barabfindung ab.

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