Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerber beantragten am 9. 2. 2010 beim Erstgericht die Überprüfung der Barabfindung (§ 6 Abs 2 GesAusG iVm §§ 225c bis 225m AktienG). Mit Schriftsatz vom 12. 3. 2010 beantragten sie den Zwischenbeschluss, dass „mit Wirkung zwischen den Parteien dieses Verfahrens festgestellt [werde], dass eine Barabfindung unter dem Wert der auf rechtsgeschäftlicher Basis und im Zuge des Übernahmeverfahrens angebotenen 4,49 EUR pro … Aktie jedenfalls nicht angemessen ist“.
Das Rekursgericht hat diesen Feststellungsantrag zurückgewiesen und konnte sich hierbei entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber zutreffend auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 42/09x stützten. Mit der Problematik eines Zwischenbeschlusses gemäß § 36 Abs 2 AußStrG hat der ausdrücklich neben dem Überprüfungsbegehren gestellte Feststellungsantrag nichts zu tun. Gegenstand des Überprüfungsverfahrens ist nicht der Grund des Anspruchs auf Barabfindung, sondern deren Höhe. Der Feststellungsantrag zielt denn auch auf Feststellung einer bindenden Untergrenze der Höhe der angemessenen Barabfindung ab.
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