European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00180.15M.1126.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Revisionsrekursausführungen hat das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss auch inhaltlich überprüft und damit eine Sachentscheidung gefällt (3 Ob 239/08f; RIS‑Justiz RS0044232 [T10]). Eine allfällige Gehörverletzung in erster Instanz wäre durch die Möglichkeit der Nachholung des Gehörs im Rekursverfahren geheilt (RIS‑Justiz RS0006057 [T1]; RS0006048 [T10]).
Damit hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall aber nicht von Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität ab, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
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