European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00178.21A.1020.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Auf die Zurückweisung eines Rekurses ist § 519 Abs 1 Z 1 Fall 2 ZPO im Regelfall nicht analog anzuwenden (Musger in Fasching/Konecny 3 § 519 ZPO Rz 71 mwN). Vielmehr ist das gegen einen derartigen Beschluss gerichtete Rechtsmittel ein Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit nach § 528 ZPO zu beurteilen ist (RS0044501; Musger aaO). Eine derartige Rechtsfrage vermag der Revisionsrekurs aber nicht aufzuzeigen:
[2] Nach ständiger Rechtsprechung ist während der durch die Insolvenzeröffnung hervorgerufenen Unterbrechung des Verfahrens die Erhebung eines Rechtsmittels nur dann zulässig, wenn darin ein Verstoß gegen § 7 IO geltend gemacht wird (RS0036977 [T7, T10]; RS0037023 [T7, T8]) oder wenn es der Sicherung der Unterbrechungswirkung bzw der Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt, dient (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 7 KO Rz 40 mwN; Fink in Fasching/Konecny 3 § 163 ZPO Rz 9). Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Der Kläger hat in seinem Rechtsmittel keinen Verstoß gegen § 7 IO geltend gemacht.
[3] Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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