Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei K***** d.o.o., *****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 80.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 29. Juli 2015, GZ 2 R 132/15x‑23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00174.15D.0925.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts erfolgte am 7. 8. 2015. Damit endete aber die Rechtsmittelfrist am 31. 8. 2015 ( Kolmasch , Fristenhemmung im Sommer, Zak 2015, 210). Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)