Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 45 Satz 2 AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Nach den Materialien zum AußStrG 2003 (abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG 176) wurde mit der Regelung des § 45 AußStrG das aus der ZPO bekannte Institut des nicht abgesondert anfechtbaren Beschlusses in das Außerstreitverfahren übernommen. Dass auch die Bestellung eines Sachverständigen zu den verfahrensleitenden Beschlüssen zählt, entspricht gesicherter Rechtsprechung (4 Ob 137/05h = RZ 2006/6) und Lehre (Klicka in Rechberger, AußStrG § 45 Rz 3). Auch im Streitverfahren unterläge ein derartiger Beschluss den Anfechtungsbeschränkungen des § 366 ZPO. Der Verweis auf den angeblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Minderjährigen durch Begutachtung durch einen Sachverständigen vermag daran nichts zu ändern.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich die Mitwirkungspflicht der Minderjährigen nach § 35 AußStrG iVm § 359 Abs 2 ZPO richtet. Damit obliegt es ohnedies im Streitfall dem Gericht, den Parteien die erforderlichen Aufträge zu erteilen. § 359 Abs 2 ZPO, auf den § 35 AußStrG ausdrücklich verweist, sieht für einen derartigen Beschluss gleichfalls vor, dass dieser nicht abgesondert anfechtbar ist.
Damit gelingt es den Revisionsrekurswerbern aber nicht, eine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
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