6 Ob 174/00g | OGH | 30.08.2000 |
Veröff: SZ 73/132 |
Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00174_00G0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Eine Nachforschungspflicht ist zwar grundsätzlich zu verneinen, wird aber in den Fällen, in denen das Forderungsrecht durch den Besitz einer Sache verstärkt ist, ausgelöst. Es ist nicht einzusehen, warum der Fall der erkennbaren Rechtszuständigkeit eines Erstzessionars anders behandelt werden sollte als der Fall der Erkennbarkeit der Ansprüche eines Erstkäufers auf Grund seines schon gegebenen Besitzes am Kaufobjekt. Die Nachforschungpflicht des späteren Erwerbers kann sich auf Grund besonderer Umstände ergeben, aus denen sich ein begründeter Verdacht ergibt, so zum Beispiel wenn eine Bank einer zweiten mitteilt, sie sei bereits Zessionarin bestimmter Forderungen.
Hier: Der Bankkunde (der Zedent) wollte den Kredit bei der Zweitbank nur aufnehmen, weil ihm die Erstbank keinen weiteren Kredit gewähren wollte. Die Zweitbank hat damit in Kenntnis der Rechtsposition der Erstbank ohne deren erforderliche Zustimmung in fremde Forderungsrechte dadurch eingegriffen, dass sie den Bankkunden (= Zedentin) veranlasste, auf die Drittschuldner einzuwirken, dass auf das Konto der Zedentin bei der Zweitbank Zahlungen geleistet werden.
6 Ob 174/00g | OGH | 30.08.2000 |
Veröff: SZ 73/132 |
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00174_00G0000_001
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