Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Betroffenen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Das Rekursgericht wies dessen dagegen erhobenen Rekurs mangels Beschwer zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.
Der Betroffene bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes mit einem erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revisionsrekurs, wobei er inhaltlich im Wesentlichen geltend macht, dass die Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens unberechtigt sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig. Beschlüsse des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe unterliegen keinem weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof. Dies gilt auch für Formalentscheidungen des Rekursgerichtes (RIS-Justiz RS0044213).
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