OGH 6Ob169/99t (RS0112664)

OGH6Ob169/99t11.11.1999

Rechtssatz

Nachmann oder Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners ist nicht nur der, der die Sache erwirbt, sondern auch der, der an der Sache Rechte wie beispielsweise ein Pfandrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Mietrecht erwirbt. Dies kann durchaus auch für die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes gelten.

Normen

AnfO §11

6 Ob 169/99tOGH11.11.1999

Veröff: SZ 72/173

2 Ob 95/05tOGH08.03.2007
3 Ob 233/15hOGH27.04.2016

Auch; Beisatz: Die Anfechtung gegen den Rechtsnehmer ist nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungsrecht sowohl gegen ihn, als auch gegen den Vormann ‑ gleichgültig auf welcher Basis ‑ begründet ist. Beruht der Erwerb des Rechtsnehmers auf einer unentgeltlichen Verfügung (§ 11 Abs 2 Z 2 AnfO), so bedarf es zur Begründung seiner Haftung nur des Vorliegens einer gegen den Vormann begründeten Anfechtung. Da § 11 Abs 2 AnfO nur die Voraussetzungen normiert, unter denen der Rechtsnehmer die gegenüber dem primären Anfechtungsgegner begründete Anfechtbarkeit hinnehmen muss, ist grundsätzlich die zeitliche Anfechtbarkeit des Ersterwerbs zur Beurteilung der Anfechtungsfristen maßgeblich. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19991111_OGH0002_0060OB00169_99T0000_002

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