Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In dem der Entscheidung SZ 55/83 zugrundeliegenden Fall hat der Unternehmer dem Kunden auf dessen Frage nach den voraussichtlichen Reparaturkosten des schwer havarierten Pkws erklärt, daß die Reparatur "zwischen 20.000 S und 25.000 S" kosten werde, wobei sich aber das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt schon einige Tage in der Werkstätte des Unternehmens befunden hatte, so daß es diesem mit einem Unsicherheitsfaktor von 10 % möglich gewesen wäre, die Reparaturkosten zu ermitteln.
Im Unterschied dazu hat aber hier der Beklagte das Fahrzeug des Klägers in dessen Beisein nach der Überstellung in die Werkstätte erstmals besehen und ihm sofort mitgeteilt, daß er die genauen Reparaturkosten nicht abschätzen kann; es seien zB die Reparaturkosten des Motors ohne dessen Zerlegung nicht abschätzbar, im Falle des Getriebes sei unklar, ob dieses nicht überhaupt nach England geschickt werden müsse; für manche Arbeiten müßten Drittunternehmer beigezogen werden, für deren Kostenabschätzung dem Beklagten die Erfahrungswerte fehlten; auch das Ausmaß der bereits eingetretenen Oxidationsschäden der Aluminiumkarrosserie könne derzeit noch nicht festgestellt werden; die Arbeiten könnten daher lediglich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand verrechnet werden.
Wenn der Beklagte dann doch einen zum damaligen Zeitpunkt abschätzbaren Betrag von "etwa 400.000 S " nannte, in diesem Zusammenhang aber neuerlich ausdrücklich darauf hinwies, daß der Gesamtumfang der Arbeiten eben noch nicht abgeschätzt werden könne, und der Kläger ihn dennoch aufgefordert hat, mit den Arbeiten zu beginnen, so kann in der Meinung des Berufungsgerichtes, daß hier kein Schätzungsanschlag vorliegt, auf den § 1170a Abs 2 ABGB sinngemäß anzuwenden sei, keine Fehlbeurteilung erblickt werden. Vielmehr mußte dem Kläger bei dieser Sachlage klar sein, daß der genannte Betrag (nur) ein völlig unverbindlicher Richtwert in Bezug auf die Mindestreparaturkosten ist, die aber nur nach dem tatsächlichen Zeitaufwand verrechnet werden können. Dafür spricht auch die zwischen den Streitteilen festgestellte Vorgangsweise während der rund zweijährigen Reparaturzeit.
Von der Eventualbegründung des Berufungsgerichtes hängt daher die Entscheidung des Rechtsfalles nicht mehr ab.
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