OGH 6Ob1696/95

OGH6Ob1696/9523.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****-Immobilien- *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Renner und Dr.Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Brigitte P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Taussig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 468.000 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29. Juni 1995, AZ 12 R 75/95 (ON 13), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision geht die Klägerin von einem von den Vorinstanzen nicht festgestellten Anbot der Verkäuferin (diese vertreten durch ihre bevollmächtigte Tochter) zum Abschluß eines Kaufvertrages und von der Annahme dieses Offerts durch die Beklagte aus. Ein rechtsgeschäftliches Handeln der Tochter der Verkäuferin als deren Bevollmächtigte hat die Klägerin im Verfahren in erster Instanz nicht einmal behauptet. Klagsvorbringen war es vielmehr, daß die Beklagte ein Kaufanbot abgegeben habe, wovon die das Rechtsgeschäft vermittelnde Klägerin die Verkäuferin verständigt habe. Diese habe das Offert der Beklagten angenommen (Klagsvorbringen ON 1).

Festgestellt wurde lediglich ein mündliches Offert der Beklagten, die Liegenschaft um S 13,000.000 kaufen zu wollen. Eine Annahme diese Offert durch die Verkäuferin wurde nicht festgestellt, sodaß schon aus diesem Grund kein Kaufvertrag zustandekam.

Rechtliche Beurteilung

Unstrittig ist, daß die Klägerin nur zur Vermittlung, nicht aber zum Abschluß des Kaufvertrags bevollmächtigt war. Damit hatte sie zwar passive Vertretungsmacht für die Verkäuferin. Der Vermittlungsagent ist nicht Bote sondern unmittelbarer Vertreter des Geschäftsherrn zur Entgegennahme des Offerts eines Dritten (SZ 27/110, 55/77; HS 16.568; Jabornegg HVG 97). Dieser ist ab dem Zugang seines Offerts an den Vermittler an dieses gebunden. Dennoch ist hier - wie schon ausgeführt - mangels Annahme des wirksam abgegebenen Anbots der Beklagten durch die Verkäuferin ein Vertrag nicht zustandegekommen (HS 16.568).

Die Revisionsausführungen über eine Vertretertätigkeit der Tochter der Verkäuferin entfernen sich vom festgestellten Sachverhalt. Auch das Berufungsgericht ging (nach den erstinstanzlichen Feststellungen zutreffend) davon aus, daß eine Willenserklärung namens der Liegenschafteigentümerin nicht erfolgte (S 5 in ON 13).

Nicht mehr entscheidungswesentlich (und von der Revisionswerberin auch nicht geltend gemacht) ist die vom Erstgericht verneinte Frage, daß beim Liegenschaftskauf die (mündliche) Einigung über Kaufobjekt und Kaufpreis mangels Einigung über Fälligkeit des Kaufpreises und die Kostentragung für die Annahme eines Vertragsabschlusses (für die Annahme eines tauglichen annahmefähigen Offerts) noch nicht ausreiche. Dazu ist nur kurz auf die gegenteilige oberstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (SZ 61/136; 4 Ob 517/95 mwN).

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