Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Rechtspflegeer des Erstgerichtes forderte unter Hinweis auf § 33 Abs 1 HGB, § 24 Abs 1 FBG die drei Vorstandsmitglieder der Landes-Hypothekenbank T*****, eines Sondervermögens mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in ***** (folgend Gesellschaft), auf, binnen drei Wochen die Gesellschaft in das Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck zur Eintragung anzumelden oder darzutun, daß diese Verpflichtung nicht bestehe, widrigens über jedes Vorstandsmitglied eine Zwangsstrafe von 1.000 S verhängt werden müßte. Denn die bisherige, auch für die Gesellschaft geltende Befreiung von Unternehmungen der Gebietskörperschaften von der Eintragungspflicht nach § 36 HGB sei mit Inkrafttreten des FBG durch die Aufhebung des § 36 HGB weggefallen. Die Gesellschaft als juristische Person sei daher nach § 33 Abs 1 HGB verpflichtet, ihre Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Die zweite Instanz gab den Rekursen der Gesellschaft und ihrer Vorstandsmitglieder nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Rekursgericht mit der Begründung, die Frage der Eintragungspflicht von Landes-Hypothekenbanken in das Firmenbuch sei nach der Aufhebung des § 36 HGB bisher noch nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden, zugelassene Revisionsrekurse der Gesellschaft und ihrer Vorstandsmitglieder ist nicht zulässig.
Der erkennende Senat hat bereits mit seiner Entscheidung 6 Ob 15/91 (EvBl 1992/70 = RdW 1992, 179 = NRsp 1992/68) klargestellt, daß die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung - hier dem Auftrag, ein Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit zum Firmenbuch anzumelden - lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes iS des § 24 FBG iVm § 9 AußStrG darstelle; sie sei nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet die Rechtsstellung der Beteiligten noch nicht. Von dieser Auffassung abzugehen besteht kein Anlaß. Es fehlt somit sowohl der Gesellschaft als auch ihren Vorstandsmitgliedern die Beschwer zur Erhebung eines Revisionsrekurses. Dieser ist demnach zurückzuweisen.
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