OGH 6Ob1665/95

OGH6Ob1665/9525.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Schiemer, Dr.Schinko und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S*****, vertreten durch Dr.Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Johanna L*****, 2. Karl L*****, beide vertreten durch Dr.Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 200.608,90 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21.Dezember 1994, AZ 16 R 241/94 (ON 24), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Parteien haben einen Vergleich über die vom Kläger (als Hauseigentümer) den Beklagten für den (von ihnen errichteten) Aufbau eines Stockwerkes zu ersetzenden Aufwendungen geschlossen und eine Generalklausel vereinbart. Der Kläger macht mit seiner auf Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht gestützten Klage geltend, daß versteckte Mängel der Arbeiten der Beklagten hervorgekommen seien und begehrt die Instandsetzungskosten.

Auch bei der Auslegung von Vergleichen gelten die allgemeinen Regeln über die Auslegung von Verträgen. Es entscheidet der objektive Erklärungswert (SZ 64/160). Die Bereinigungswirkung umfaßt grundsätzlich auch Fälle, an die die Parteien nicht gedacht haben. Gegenstand des Vergleichs und der zuvor von beiden Seiten eingeholten Sachverständigengutachten war der Wert der Investitionen der Beklagten. Der Kläger strebt in Wahrheit eine Reduzierung der vergleichsweise vereinbarten Investitionsablöse an. Dem steht die Bereinigungswirkung des Vergleichs entgegen. Von einem allgemeinen Vergleich (Generalklausel) sind nur solche Rechte nicht erfaßt, die geflissentlich verheimlicht worden sind oder welche die sich vergleichenden Parteien nicht bedenken konnten, d.h. wenn die Parteien trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht mit späteren weiteren Ansprüchen rechnen konnten (§ 1389 zweiter Satz ABGB; JBl 1988, 380). Auch in der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 9 ObA 105/92 (veröffentlicht in EvBl 1993/24) wurde die Unwirksamkeit des im Generalvergleich vereinbarten Verzichts nur für die Ansprüche angenommen, von deren Existenz der Vergleichspartner wußte und er trotzdem den Verzicht in der Absicht entgegennahm, selbst von der Schuld befreit zu werden. Dieser Fall liegt hier schon wegen der von den Parteien unter Zuhilfenahme von Sachverständigen vorgenommenen Prüfung des Werts der Investitionen nicht vor. Der Kläger hatte gegenüber den Beklagten keinen auf Kauf- oder Werkvertrag gestützten Anspruch. Die Mängel des Stockaufbaues der Beklagten waren lediglich für die vereinbarte Ersatzpflicht des Klägers maßgeblich. Diese war Hauptgegenstand (neben der Räumung) des Vergleichs. Von einem geflissentlichen Verschweigen eines Anspruchs des Klägers durch die Beklagten kann beim festgestellten Sachverhalt keine Rede sein, genausowenig von Ansprüchen, die bei Abschluß des Vergleichs noch nicht bekannt waren oder mit denen nicht gerechnet habe werden müssen. Die Überprüfung der baulichen Maßnahmen der Beklagten stand dem Kläger offen. Er hat sie auch vorgenommen. Eine Fehlbeurteilung des von ihm beigezogenen Sachverständigen hat der Kläger selbst zu vertreten.

Die Zusage eines sehr guten Bau- und Erhaltungszustandes durch die Beklagte (etwa im Sinne einer im Vergleichsweg abgegebenen Garantie) wurde nicht festgestellt. Eine Anfechtung des Vergleichs aus diesem Grund wegen List erfolgte nicht.

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