Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) ‑ Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat seinen über Zulassungsvorstellung der Mutter abgeänderten Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein an ein unrichtiges Gericht adressiertes Rechtsmittel im Hinblick auf § 89 Abs 1 GOG auch dann als rechtzeitig erhoben angesehen werden muss, wenn es zwar beim unrichtigen Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist einlangt, beim richtigen Gericht jedoch erst außerhalb der Rechtsmittelfrist, weil es vom unrichtigen an das richtige Gericht im Postweg und nicht mittels Telefax übermittelt wurde.
Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0041753) und Literatur (Buchegger in Fasching/Konecny, ZPO² [2003] § 126 Rz 23; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ [2006] §§ 124‑126 Rz 14) sichert § 89 GOG über die Einrechnung der Tage des Postlaufs in die (Rechtsmittel‑)Frist dem Benutzer der Post bezüglich seiner Verpflichtung zur Anrufung der richtigen Behörde kein Privileg gegenüber demjenigen zu, der die Eingabe selbst überreicht; eine unrichtige Adressierung schließt demnach die Anwendung des § 89 GOG generell aus. Damit ist aber die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage bereits von der bisherigen Rechtsprechung verneint worden. Dass das unrichtige Gericht die Eingabe ehestens dem richtigen Gericht zu übermitteln hat (10 Ob 89/00m; Gitschthaler aaO 15), ändert daran nichts.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)