Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In der Frage der Beweislast entschied das Berufungsgericht in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12.November 1992, 8 Ob 628/92, dahin, daß im Rahmen der ärztlichen Heilbehandlung die Beweislast für die gebotene Aufklärung des Patienten als Voraussetzung seiner wirksamen Zustimmung und damit für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (Koziol, Haftpflichtrecht I2 329) den Arzt trifft (so auch Holzer in Holzer-Posch-Schick, Arzt- und Arzneimittelhaftung in Österreich, 23). Davon abzugehen bieten die Rechtsmittelausführungen keinen Anlaß.
Bezüglich der übrigen Rechtsmittelgründe genügt der Hinweis auf § 510 Abs 3 ZPO.
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