Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren niemals auf eine Unwirksamkeit der vom Kläger behaupteten einvernehmlichen Abänderung der im Notariatsakt festgelegten Leibrentenzahlungen wegen Verstoßes gegen die Formklausel des Punktes 14 berufen hat, entspricht es der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß von Vertragsklauseln, denenzufolge Änderungen und Ergänzungen zur Rechtswirksamkeit einer bestimmten Form (hier: Notariatsakt) bedürfen, jederzeit einvernehmlich - sei es ausdrücklich oder auch stillschweigend - abgegangen werden kann, beruht doch eine solche gewillkürte Form (nur) auf einer - jederzeit einvernehmlich abänderbaren - Vereinbarung der Parteien (Koziol/Welser10 I 154; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 884; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 2 zu § 884, jeweils mwH auf die RSp; WoBl 1993, 132; RdW 1994, 359).
Nach den Feststellungen trifft dies aber hier auf die vertraglich vereinbarten monatlichen Leibrentenzahlungen des Klägers zu. Der von der Beklagten in Anspruch genommene (vertragliche) Rücktrittsgrund kann demnach schon aus diesem Grund nicht zum Tragen kommen, weshalb die Entscheidung auch nicht mehr von der Lösung der sonstigen, in der Zulassungsbeschwerde angeführten Rechtsfragen abhängt.
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