Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nach der Aufhebung ihrer häuslichen Gemeinschaft beantragten beide Elternteile jeweils die Zuteilung der Obsorge und auch der einstweiligen Obsorge hinsichtlich der gemeinsamen Tochter. Das Erstgericht wies die Obsorge der Mutter zu. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss insoweit, dass die Übertragung der Obsorge an die Mutter als vorläufige Maßnahme getroffen werde. Im Übrigen (endgültige Obsorgeentscheidung) hob es den Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass hinsichtlich des bestätigenden Teils seiner Entscheidung der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
In ihrem dagegen erhobenen Revisionsrekurs beantragte die Mutter die Abänderung dahin, dass der Beschluss des Erstgerichts im vollen Umfang bestätigt werde.
Das gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung erhobene, als Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Aufhebungsbeschluss eines Gerichts zweiter Instanz ohne Zulassungsausspruch ist gemäß § 14b Abs 1 AußStrG (RGBl Nr 208/1894) - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG - absolut unanfechtbar (RIS-Justiz RS0109580; RS0030814). Der „Revisionsrekurs" gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichts ist daher mangels eines sich (auf diesen Teil des Beschlusses beziehenden) Zulässigkeitsausspruchs gemäß § 14b Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
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