Normen
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §129
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §129
Spruch:
Der Notar, der die der Anmeldung zum Handelsregister zugrunde liegende Urkunde beglaubigt hat, ist auch ohne ihm hiezu erteilte Vollmacht zum Rekurs gegen die Entscheidung des Registergerichtes ermächtigt.
Entscheidung vom 24. Juni 1959, 6 Ob 160/59.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Handelsgericht als Registergericht hat mit Beschluß vom 18. März 1959 die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Punkt VIII, wonach die Vertretung der Gesellschaft durch zwei Kollektivprokuristen gemeinsam erfolgt, in Spalte 6 abgelehnt, da sich eine Prokuravertretung nur auf die in § 49 HGB. bezeichneten Geschäfte erstrecken könne, aus der neuen Fassung des Punktes VIII sich aber ergeben würde, daß die Gesellschaft in gleicher Weise wie durch die beiden Geschäftsführer durch die beiden Prokuristen vertreten werden könne.
Dagegen erhob Notar Dr. R. namens der Gesellschaft das Rechtsmittel der Vorstellung, allenfalls des Rekurses. Der Vorstellung wurde vom Erstgericht nicht Folge gegeben.
Den Rekurs wies das Rekursgericht zurück. Dr. Wilhelm R. sei nicht als Machthaber der Gesellschaft eingeschritten, sondern nur als Schriftenempfänger namhaft gemacht worden. Eine Bevollmächtigung zur Erhebung von Rechtsmitteln lasse sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Als Schriftenempfänger aber sei Notar Dr. R. zur Erhebung von Rechtsmitteln namens der Gesellschaft nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Notars Folge und trug dem Rekursgericht die sachliche Entscheidung über den vom Notar namens der Gesellschaft erhobenen Rekurs auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Rekursgericht hat die Bestimmung des § 129 FGG. übersehen. Die vom Erstgericht abgelehnte Eintragung wurde zwar nicht vom Notar Dr. R. namens der Gesellschaft, sondern von den Geschäftsführern der C.- Verkaufsgesellschaft m. b. H. beantragt, doch wurde die zur Eintragung, in das Handelsregister erforderliche Erklärung von ihm als Notar beurkundet. Wird aber die Erklärung, die zur Eintragung in das Handelsregister gemäß § 12 HGB. erforderlich ist, von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser nach § 129 FGG. (in Österreich in Kraft getreten durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 der 4. EVzHGB.) als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen oder Rechtsmittel zu erheben. Mag auch im vorliegenden Fall der beurkundende Notar bei Einbringung des hier in Betracht kommenden Registeranmeldungsgesuches von der im § 129 FGG. festgesetzten procuratio legis nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht haben, so führt jedenfalls diese infolge der von ihm vorgenommenen Beglaubigung der Erklärung gesetzlich vermutete Vollmacht zu einer Berechtigung für die Einbringung von Rechtsmitteln. Dem Notar ist durch das Gesetz das Recht beigelegt, die mit dem Antrag beanspruchte Eintragung zu betreiben, woraus auch sein Beschwerderecht folgt (Schlegelberger, Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 7. Aufl. II S. 695; Würdinger im Reichsgerichtsräte-Kommentar zum HGB., 2. Aufl. 1 S. 173 Anm. 6; Schlegelberger, HGB., 3. Aufl. 1 Anm. 14 zu § 12).
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