Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 1.754,31 EUR (darin 292,38 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13. 6. 2000 wurde über das Vermögen der H***** der Konkurs eröffnet und die Beklagte zur Masseverwalterin bestellt. Die Gemeinschuldnerin schuldet dem Kläger für vor der Konkurseröffnung erbrachte rechtsfreundliche gerichtliche und außergerichtliche Beratung und Vertretung 643.634,79 S (d.s. 46.774,76 EUR). Aus Anlass zweier von der späteren Gemeinschuldnerin am 4. 11. 1999 abgeschlossener Kaufverträge wurde der Kläger zum Treuhänder bestellt. Zur Abwicklung dieser Kaufverträge überwies die spätere Gemeinschuldnerin dem Kläger am 25. 10. 1999 1,193.960,04 S (d.s. 86.768,46 EUR) und am 5. 11. 1999 561.636,69 S (d.s. 40.815,73 EUR); zusätzlich sollte der Kauf über eine Raiffeisenbank finanziert werden. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung waren die Kaufverträge beiderseits noch nicht vollständig erfüllt, weil weder sämtliche nach dem Kaufvertrag erforderlichen Eigenmittel zur Einzahlung gebracht noch die Voraussetzungen für eine Verbücherung der Kaufverträge gegeben waren. Mit Zustimmung des Gläubigerausschusses trat die Beklagte gemäß § 21 KO von beiden Kaufverträgen zurück. Schon vor ihrem Rücktritt hatte der Kläger darauf hingewiesen, dass ihm an den von der Gemeinschuldnerin erlegten Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht bzw ein gesetzliches Pfandrecht gemäß § 19 RAO zustehe; nach dem Vertragsrücktritt schlüsselte er seine Honorarforderungen auf und legte diese der Beklagten vor. Er überwies die bereits von der Raiffeisenbank an ihn als Treuhänder einbezahlten Beträge auf die Kreditkonten dieser Bank zurück. Das von der Gemeinschuldnerin erlegte Treuhandgeld überwies der Kläger nach Abzug seiner offenen Honorarforderungen auf das Massekonto, sodass auf seinem Anderkonto lediglich der offene Honorarbetrag samt anteiliger Zinsen verblieb. Als der Gläubigerausschuss die Auszahlung auch des in Anrechnung auf die Honorarforderung zurückbehaltenen Erlages ausdrücklich forderte, erlegte der Kläger das Realisat des aufgelösten Treuhandkontos in Höhe von insgesamt 647.509,30 S (d.s. 47.056,34 EUR) bei Gericht. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger unter Berufung auf § 19 RAO die Zustimmung der Beklagten zur Ausfolgung des Gerichtserlags. Die Überweisung der späteren Gemeinschuldnerin an ihn habe auch dazu gedient, seine Vertragserrichtungskosten von insgesamt 132.000 S (d.s. 9.592,81 EUR) sicherzustellen und abzugelten. Die erlegten Gelder hätten im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zwar nicht zur vollständigen Erfüllung des Kaufvertrages ausgereicht; durch den Rücktritt der beklagten Masseverwalterin sei jedoch die Zweckwidmung laut Kaufvertrag weggefallen, zumal auch die teilweise mitfinanzierende Bank der Aufhebung der Treuhandbindung zugestimmt habe. Infolge Wegfalls der Zweckwidmung stehe der Anwendung des § 19 RAO nichts entgegen. Zudem habe die Raiffeisenbank, also ein Dritter, zu Gunsten der Gemeinschuldnerin Beträge auf das Anderkonto des Klägers einbezahlt, zumindest in diesem Umfang seien die Beträge von einem Dritten einbezahlt. Im Übrigen seien alle von der Gemeinschuldnerin einbezahlten Gelder ihrer Gewahrsame bereits einseitig unwiderruflich entzogen gewesen; erst durch den Rücktritt der Beklagten seien diese Gelder wieder frei geworden, wobei die Verkäuferin aufgrund des Rücktritts zugestimmt habe, dass der ihr grundsätzlich bereits zustehende Kaufpreis für die bereits übergebenen Liegenschaften an die Beklagte über den Treuhänder zurückbezahlt werde. Nach herrschender Meinung werde das Entstehen gesetzlicher Pfandrechte und damit die Möglichkeit einer abgesonderten Befriedigung auch noch nach Konkurseröffnung nicht gehindert.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung und wendete ein, der Kläger sei nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag vorrangig zur Lastenfreistellung des Kaufobjektes verpflichtet gewesen. Diese Zweckbindung und die Natur der Treuhandschaft verhindere ein Zurückbehaltungsrecht am treuhändig erlegten Betrag im Hinblick auf § 1440 Satz 2 ABGB. Das anwaltliche Zurückbehaltungs- und Pfandrecht nach § 19 RAO setze voraus, dass der Anwalt für seine Partei an ihn eingegangene Barschaften erlangt habe. Demnach müsse es sich um Geldbeträge handeln, die von einem Dritten dem Rechtsanwalt übergeben werden und ausschließlich dem Klienten zugedacht seien, was hier nicht der Fall sei. Selbst wenn man dennoch vom Klienten selbst erlegte Gelder § 19 RAO unterstellen wollte, sei dem Kläger der Erwerb eines gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes nach Konkurseröffnung für eine Konkursforderung verwehrt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte noch fest, in den Kaufverträgen sei unter Punkt IV Abs 3 festgehalten worden, dass die Käuferin (die spätere Gemeinschuldnerin) ein Akonto für das Honorar des Vertragserrichters und Treuhänders von 120.000 S (d.s. 8.720,74 EUR) inklusive 20 % Umsatzsteuer und von 12.000 S (d.s. 872,07 EUR) inklusive 20 % Umsatzsteuer auf sein Anderkonto erlege und zur Verfügung des Treuhänders im Sinn des Kaufvertrages stelle. In Abs 4 dieses Vertragspunktes sei der Treuhänder unwiderruflich beauftragt und angewiesen worden, den gesamten Barkaufpreis samt den seit Vertragsabschluss angereiften Zinsen abzüglich der Bankspesen vorrangig zur Freistellung der Kaufobjekte von den bücherlichen Lasten und allfälligen weiteren noch nicht bekannten Lasten zu verwenden und einen verbleibenden Restbetrag an die Verkäuferin auszuzahlen, sobald die Einverleibung gesichert sei. In Abs 5 dieses Vertragspunktes sei der Treuhänder weiters ermächtigt worden, aus dem restlichen Treuhanderlag vorrangig die anfallende Grunderwerbsteuer, die Eintragungsgebühr und die im Zusammenhang mit der Beglaubigung und grundbücherlichen Durchführung auflaufenden Gebühren und Kosten zu bezahlen und den Restbetrag mit den im Zusammenhang mit der Errichtung, Genehmigung und grundbücherlichen Durchführung anfallenden Kosten und Akonto seines eigenen nach Verbücherung abzurechnenden Honorars zu verrechnen. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die in § 19 Abs 1 RAO gewählte Formulierung "für seine Partei an ihn eingegangene Barschaften" sei dahin zu verstehen, dass es sich um Geldbeträge handeln müsse, die von einem Dritten (also nicht vom Mandanten) dem Rechtsanwalt übergeben und dem Klienten zugedacht seien. Die historische Zielsetzung des § 19 RAO, dem Rechtsanwalt die Befugnis zur Aufrechnung auch mit nicht liquiden Forderungen zu sichern, bestätige die wörtliche Auslegung; damit sei eine Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts nach § 19 Abs 4 RAO hier nicht möglich. Hingegen schiene die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kläger möglich. § 1440 Satz 2 ABGB schließe die Aufrechnung und Zurückbehaltung von Sachen aus, die in Verwahrung gegeben worden seien. Die in der älteren Rechtsprechung vertretene Auffassung, § 1440 Satz 2 ABGB umfasse auch Treuhandverhältnisse, sei nicht unumstritten. Insbesondere erscheine es nicht zielführend, diese Bestimmung auch auf Treuhandverhältnisse analog anzuwenden, weil beim Treuhandauftrag nicht das Verwahrungselement, sondern vielmehr die weitere Durchführung eines Auftrags (in dessen Vollzug die Verwahrung nur ein untergeordnetes Element bilde) im Vordergrund stehe. Die Konkurseröffnung habe auf die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts keine Auswirkungen, könnten doch nach herrschender Meinung Absonderungsrechte kraft Gesetzes auch noch nach Konkurs- oder Ausgleichseröffnung entstehen. Sie stünden den Absonderungsrechten gleich, was sich aus dem Wortlaut des § 10 KO ergebe, wonach nur die Entstehung richterlicher Pfand- und Befriedigungsrechte ausdrücklich ausgeschlossen sei. Indem § 48 KO bloß den Erwerb vertraglicher Absonderungsrechte ausschließe, ergebe sich schon aus dem Gesetz selbst eine Wertigkeit je nach Art und Weise der Pfand- und Befriedigungsrechte. Eine allfällige Verletzung der Parität sei daher nicht weiter zu prüfen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und verpflichtete sie, der Ausfolgung eines Teilbetrages von 121.200 S (d.s. 8.807,95 EUR) samt seit Erlagstag aufgelaufener Zinsen zuzustimmen. Das Mehrbegehren (der Ausfolgung eines weiteren Betrags von 526.309,30 S, d.s. 38.248,39 EUR) zuzustimmen, wies es ab. Aus den zu übernehmenden Feststellungen des Erstgerichts im Zusammenhalt mit der Außerstreitstellung, wonach die Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht sämtliche erforderliche Mittel an den Treuhänder eingezahlt habe, ergebe sich, dass das von der Käuferin (Gemeinschuldnerin) zu erlegende Akonto für das Anwaltshonorar in den bis zur Konkurseröffnung erlegten Beträgen (entsprechend der Zweckwidmung bei Aufrechterhaltung des Vertrags) noch nicht gedeckt gewesen seien. Aus den Bestimmungen des Kaufvertrages ergebe sich nämlich, dass der Treuhänder erst befugt gewesen wäre, sein Honorar nach Freistellung der Kaufobjekte von Lasten, nach Ausbezahlung der Verkäuferin und Entrichtung der Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühr und sonstiger Gebühren und Kosten sowie nach grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrags, abzurechnen. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht - wie schon das Erstgericht - die Auffassung, § 19 RAO sei allgemein so zu verstehen, dass es sich um Geldbeträge handeln müsse, die von einem Dritten, also nicht vom Mandanten, dem Rechtsanwalt übergeben und dem Mandanten zugedacht seien. Dafür spreche schon die wörtliche Auslegung im Zusammenhang mit dem Willen des historischen Gesetzgebers, den Anwalt insofern zu begünstigen, als die Voraussetzung der Liquidität der Gegenforderung noch nicht durch die ZPO beseitigt gewesen sei und das Zurückbehaltungsrecht des § 471 ABGB noch nicht bestanden habe. § 19 RAO solle dem Anwalt nicht nur das Recht auf Abzug seiner Auslagen und seines Verdienstes einräumen, weil ohnehin jedem Machthaber das Kompensationsrecht zustehe, es solle dieses Recht vielmehr durch die Sicherung der Aufrechnung für eine nicht liquide Forderung sichern. Übergebe eine Partei ihrem Anwalt Barschaften so gehe damit regelmäßig auch eine Zweckbindung einher, bei deren Wegfall die allgemein bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zur Anwendung gelangten. Die Barschaften seien auch nicht von einem Dritten (sei es von der Raiffeisenbank oder der Grundstücksverkäuferin) für die Gemeinschuldnerin erlegt worden. Die Raiffeisenbank habe Zahlungen offenkundig aufgrund eines zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin bestehenden Kreditverhältnisses mit der besonderen Zweckwidmung geleistet, die Geldbeträge entsprechend den Bestimmungen des Kaufvertrags zu verwenden. Wirtschaftlich betrachtet läge damit eine Zahlung der Gemeinschuldnerin vor. Bei treuhändig abzuwickelnden Ankaufsfinanzierungen werde regelmäßig zunächst die Bank und nicht der Käufer das Geld hinterlegen, der Kredit werde aber erst bei Sicherung der Pfandrechtsbegründung zugunsten der finanzierenden Bank auszahlungsreif. In diesen Fällen sei der Treuhänder verpflichtet, entweder die Hypothek zu begründen oder der Bank das Geld zurückzustellen; eine Disposition des oder für den Mandanten sei damit ausgeschlossen. Im Übrigen habe der Kläger durch die einvernehmliche Rücküberweisung der Kreditvaluta auf die Zurückbehaltung des kreditierten Betrags ohnehin verzichtet. Der Kläger sei aufgrund der vertraglichen Bestimmungen zum mehrseitigen Treuhänder bestimmt worden und sei verpflichtet gewesen, in mehrere Richtungen Interessen zu wahren. Dispositionen lediglich eines Treugebers, die dem anderen zum Nachteil gereichen müssten, hätten unberücksichtigt zu bleiben. An diesen Grundsätzen ändere es auch nichts, dass der von der späteren Gemeinschuldnerin erteilte Treuhandauftrag gemäß § 26 KO und § 1024 ABGB mit der Konkurseröffnung erloschen sei. Der Kläger sei bis zum Rücktritt der Beklagten vom Kaufvertrag weiterhin an die dort festgelegten Auszahlungsbedingungen gebunden gewesen. Mangels Bezahlung des Gesamtkaufpreises zuzüglich der notwendigen Kosten und Gebühren seien die Vertragserrichtungskosten damit noch nicht gedeckt gewesen. Während die überwiegende ältere Rechtsprechung dem Treuhänder die Aufrechnung und Zurückbehaltung in Bezug auf das Treugut versage, treten eine Reihe von Lehrmeinungen für eine einschränkende Auslegung des § 1440 Satz 2 ABGB dahin ein, dass ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht bei der Verwahrung immer dann bestehe, wenn von vornherein mit Gegenansprüchen des Verwahrers zu rechnen sei; dies sei insbesondere bei der entgeltlichen Verwahrung anzunehmen. Das Berufungsgericht schloss sich der Auffassung an, wonach bei der entgeltlichen Treuhand dem Treuhänder sowohl das Zurückbehaltungsrecht als auch die Aufrechnungsbefugnis zustehe. Soweit der Treuhandauftrag konkursunterworfenes Vermögen betreffe, erlösche er durch die Konkurseröffnung. Durch den Rücktritt der Masseverwalterin vom Kaufvertrag sei der Treuhandverpflichtung auch zugunsten der nicht in Konkurs verfallenen Treugeber die Grundlage entzogen. Ein Anlass, die Zurückbehaltung und Aufrechnung des Treuhanderlags im Umfang der Vertragserrichtungs- und Abwicklungskosten zu versagen, bestehe daher nicht, zumal der Treuhänder nach dem Vertrag schon ursprünglich durch entsprechenden Erlag der Käuferin gesichert werden sollte. Die Lehre räume dem Treuhänder im Konkurs des Treugebers ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht für seine Aufwands- und Entgeltansprüche ein, er sei daher absonderungsberechtigt. Absonderungsrechte kraft Gesetze könnten auch nach Konkurs- oder Ausgleichseröffnung entstehen. Soweit daher der Kläger den Erlag teilweise deshalb zurückbehielt, um seine Honorarforderungen aus der Errichtung der Kaufverträge, in denen er als Treuhänder bestellt war, abzudecken, bestünden keine Bedenken gegen Zurückbehaltung und Aufrechnung. Die Klageforderung sei der Höhe nach nicht bestritten, weshalb die mit 120.000 S (d.s. 8.720,74 EUR) samt Anhang bezifferten Kosten ungekürzt zugrunde zu legen seien. Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Honorarforderungen seien die §§ 19 f KO zu berücksichtigen, habe doch die Klageführung die Vereinnahmung des Erlags im Wege der Aufrechnung zum Ziel. Nach § 20 Abs 1 KO sei die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Masse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden sei. Die Honorarforderungen des Klägers seien jedenfalls vor Konkurseröffnung entstanden, weshalb nur zu prüfen sei, zu welchem Zeitpunkt in Bezug auf die Konkurseröffnung die Passivforderung entstanden sei. § 20 Abs 1 Fall 1 KO sei nicht anzuwenden, wenn wenigstens eine bedingte oder betagte Aufrechnungslage gegeben sei. Nach der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre erfasse § 19 Abs 2 KO auch gesetzlich bedingte Ansprüche. Zu aufschiebend bedingten Forderungen gehörten insbesondere potentielle Regressforderungen von Bürgen, dritten Pfandbestellern, Mitschuldnern und von Wechsel- und Scheckverpflichteten, die das Wertpapier eingelöst hätten. Sie seien ungeachtet der noch nicht eingetretenen Bedingung gegen Passivforderungen der Masse aufrechenbar, wenn das rückgriffsbegründende Rechtsgeschäft schon vor der Konkurseröffnung in unverdächtiger Zeit bestanden habe. Der vorliegende Sachverhalt lasse sich jedoch mit derartigen bedingten Rückgriffsansprüchen nicht vergleichen. Der Rückforderungsanspruch sei durch den Rücktritt der Beklagten im Konkursverfahren entstanden, auch im Verhältnis zum Kläger liege kein Fall des § 20 Abs 3 KO vor. Die Rechtsprechung räume zwar dem Werkbesteller im Konkurs des Werkunternehmers eine Möglichkeit zur Aufrechnung seiner Forderungen gegen den Werklohn selbst dann ein, wenn die Werkleistung erst nach Konkurseröffnung erbracht worden sei, weil der Werkbesteller damit rechnen könne, dass seine Verpflichtungen durch die eigene Forderung abgedeckt seien und er durch diesen Auftrag nicht darüber hinaus belastet werde. Diese schon durch § 1438 ABGB begründete Erwartung könne nicht durch ein einseitiges Gestaltungsrecht des Masseverwalters und die Annahme eines Kompensationsverbotes enttäuscht werden. Gerade diese Argumente führten im vorliegenden Fall zu einer Versagung der Aufrechnungsmöglichkeit. Wäre nämlich die Beklagte nicht vom Vertrag zurückgetreten und der Treuhandauftrag abgewickelt worden, wäre der Kläger für seine, den Erlag für die Kaufvertragserrichtungskosten übersteigenden Forderungen ungesicherter Konkursgläubiger geblieben. Die Aufrechnungsmöglichkeit sei erst durch den Rücktritt der beklagten Masseverwalterin, daher nach Eröffnung des Konkurses entstanden. Das auf Ausfolgung eines - 120.000 S (d.s. 8.720,74 EUR) samt Anhang übersteigenden - Erlages gerichtete Klagebegehren sei somit nicht berechtigt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil gesicherte Rechtsprechung zur Frage des Zurückbehaltungsrechts bzw der Aufrechnung des Treuhänders im Konkurs des Treugebers fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Revisionswerber bekämpft die Abweisung des Ausfolgungsbegehrens im Umfang eines Betrages von 500.000 S. Er macht geltend, der Anwendungsbereich des § 19 RAO erstrecke sich auch auf den Kaufpreiserlag der späteren Gemeinschuldnerin. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei es, dem Anwalt ein besonderes Instrument in die Hand zu geben, um seinen Honoraranspruch zu sichern. Es sei nicht einzusehen, warum diese den Anwalt begünstigende Sondervorschrift nur Barschaften erfassen sollte, die für den Mandanten eingehen, nicht aber auch jene, die der Mandant selbst beim Anwalt erlegt habe und die - nach Wegfall der Zweckbindung - an ihn zurückzustellen seien. Selbst wenn man aber den Anwendungsbereich des § 19 RAO nicht auf den Kaufpreiserlag der späteren Gemeinschuldnerin erstrecken wolle, könne der Treuhänder im Konkurs des Treugebers die Verbindlichkeit aus dem Rückzahlungsanspruch der Masse mit seinen bei Konkurseröffnung zumindest bedingt fälligen Aufwands- und Entgeltansprüchen aufrechnen. Hinsichtlich dieser Forderungen habe schon vor Konkurseröffnung - solange die Abwicklung des Kaufvertrags in Schwebe gewesen sei - ein bedingter Rückzahlungsanspruch bestanden. Der Vertragsrücktritt der Beklagten habe zum Bedingungseintritt geführt, er habe den Anspruch nicht erst entstehen lassen. Die gegen die Gemeinschuldnerin bestehende Forderung (Aufwands- und Entgeltansprüche), für die ein Absonderungsrecht bestehe, sei daher ohneweiteres mit Ansprüchen der Masse auf Rückzahlung des Kaufpreiserlags kompensierbar, weil diese Ansprüche aus einer Sondermasse befriedigt würden. Derartige Absonderungsrechte bestünden aber nicht nur bei gesetzlichen Pfandrechten, auch Zurückbehaltungsrechte (wie das Zurückbehaltungsrecht für die Entgeltansprüche des Treuhänders) seien den Absonderungsrechten gleichzuhalten.
Diesen Ausführungen ist zu entgegnen:
1. Zum anwaltlichen Zurückbehaltungs- und Pfandrecht nach § 19 RAO:
Gemäß § 19 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen. Der Ausdruck "für seine Partei an ihn eingegangene Barschaften" wird in Lehre und Rechtsprechung so verstanden, dass es sich um Geldbeträge handeln muss, die von einem Dritten, also nicht vom Mandanten, dem Rechtsanwalt übergeben werden und seinem Mandanten zugedacht sind (Dullinger, ÖBA 1993, 154 mwN; Dullinger, Handbuch der Aufrechnung, 113; SZ 71/155; ÖBA 1993, 151). Von dieser Auffassung abzugehen besteht kein Anlass, zumal der (historische) Gesetzgeber bei der Formulierung der anwaltlichen Zurückbehaltungs- und Pfandrechte in den §§ 19 und 19a RAO offenbar nur von dritter Seite für den Mandanten bestimmte Beträge im Auge hatte. Dies zeigt sich auch in § 19a RAO, der es dem Rechtsanwalt ermöglicht, auf den vom Prozessgegner zu leistenden Kostenersatz zu greifen. Dass der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt die weitergehende Möglichkeit einräumen wollte, auf vom Mandanten selbst stammende Gelder zu greifen, ist demgegenüber nicht zu erkennen. An Geldern, die die Partei selbst (wie hier die frühere Gemeinschuldnerin als Treugeberin des Klägers) ihrem Rechtsanwalt übergeben hat, besteht daher weder ein Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO noch - nach Gerichtserlag - ein gesetzliches Pfandrecht nach § 19 Abs 4 RAO.
Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Formulierung des § 19 RAO gibt zu keiner anderen Auslegung Anlass. § 19 Abs 3 RAO versteht unter dem Begriff der "eingegangenen Barschaften" ganz offensichtlich Bargeld, das im Sinn des § 19 Abs 1 RAO beim Anwalt für seinen Mandanten von Dritten eingegangen ist. Das in Abs 4 dieser Bestimmung vorgesehene gesetzliche Pfandrecht erstreckt sich auf den aus diesen Geldern vorgenommenen Gerichtserlag, wird daher entgegen der Auffassung der Revision nicht an Geldern begründet, die dem Anwalt von seinem Mandanten übergeben wurden. Ob die der Treugeberin kreditierten Beträge, die die Bank direkt dem Kläger überwiesen hatte, den von der Partei selbst überwiesenen Beträgen gleichzuhalten sind, kann offen bleiben, weil der Kläger ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht daran nicht mehr geltend machen kann. Er hat diese Beträge nach den Feststellungen nicht einbehalten, sondern nach Vertragsauflösung an die Bank zurücküberwiesen.
Konnte aber der Kläger an den von der späteren Gemeinschuldnerin eingezahlten Beträgen kein Zurückbehaltungsrecht oder gesetzliches Pfandrecht im Sinn des § 19 Abs 1 und 4 RAO erwerben, kommt es auf die in Lehre und Rechtsprechung größtenteils bejahte Frage, ob das Zurückbehaltungsrecht nach § 19 Abs 1 RAO und gesetzliche Pfandrechte wie jenes des § 19 Abs 4 RAO auch noch nach Konkurseröffnung generell zu Gunsten von Konkursforderungen entstehen können (EvBl 1981/25; WBl 1989, 227; Hofmann in Rummel ABGB3 § 447 Rz 5; Hinteregger in Schwimann ABGB2 § 450 Rz 3; Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht § 10 KO Rz 7; aA Bachmann, Welchen Schutz bieten das anwaltliche Zurückbehaltungs- und Pfandrecht nach §§ 19, 19a RAO im Konkurs?, AnwBl 1996, 501) nicht mehr an. Das sogenannte "Abzugsrecht" des § 19 Abs 1 RAO wird in Lehre und Rechtsprechung (Dullinger, ÖBA 1993, 154; SZ 71/155) inhaltlich als Aufrechnungsbefugnis im Sinn der §§ 1438 ff ABGB und als Sonderrecht des Rechtsanwaltes neben der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Kompensationsbefugnis verstanden. Der Rechtsanwalt kann daher neben den ihm durch § 19 RAO eingeräumten Rechten auch nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts aufrechnen. Nach diesen allgemeinen Regeln richtet sich auch die Frage, ob er im hier zu beurteilenden Fall zur Aufrechnung gegen den Anspruch der Treugeberin auf Rückzahlung des von ihr selbst übergebenen Geldbetrages berechtigt ist (Dullinger, ÖBA 1993, 156).
2. Zur Aufrechnung des Honoraranspruchs mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreiserlags:
Die Beklagte ließ die Verpflichtung, dem Ausfolgeauftrag in Ansehung jener Aufwands- und Entgeltansprüche zuzustimmen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Treuhandauftrages entstanden waren, unbekämpft. Das Berufungsgericht hatte seiner Entscheidung Lehrmeinungen zu Grunde gelegt, die ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Treuhänders im Konkurs des Treugebers für seine Aufwands- und Entgeltansprüche bejahen (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht § 26 KO Rz 13 mwN). Einer weiteren Befassung mit dieser Frage bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Honorarforderungen hat das Berufungsgericht eine Aufrechnungsmöglichkeit unter Hinweis auf § 20 Abs 1 KO für unzulässig erkannt, weil der Kläger erst nach Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden sei. Demgegenüber verweist die Revision auf § 19 KO, der eine Aufrechnung mit einer (im Zeitpunkt der Konkurseröffnung) bedingten Forderung gestatte. Dies sei hier der Fall. Solange die Abwicklung in Schwebe gewesen sei und insbesondere im Hinblick darauf, dass auch die Verkäuferin noch nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Auszahlung des Kaufpreises erfüllt habe, habe jedenfalls bereits vor Konkurseröffnung ein bedingter Rückzahlungsanspruch bestanden. Der Vertragsrücktritt der Beklagten habe zum Eintritt der Bedingung geführt.
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Während nach bürgerlichem Recht die Aufrechnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung gegeben sein müssen, sieht das Konkursrecht diesbezüglich Einschränkungen vor. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger erfordert es, dass nach der Eröffnung des Konkurses keine neuen Aktivforderungen entstehen dürfen und dass andererseits die Rechtsstellung von Konkursgläubigern auch nicht durch andere Rechtshandlungen verbessert werden darf (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze §§ 19, 20 KO Rz 22 mwN). Dementsprechend ist die Aufrechnung nach § 20 Abs 1 erster Halbsatz KO zwingend ausgeschlossen, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden ist. Wurde die Verpflichtung hingegen vor Konkurseröffnung begründet - wenn auch nur bedingt -, kann aufgerechnet werden (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze §§ 19, 20 KO Rz 29). Für die Frage der Aufrechnung ist daher entscheidend, ob bei Konkurseröffnung eine bedingte Aufrechnungslage bestand. Tritt der Masseverwalter in ein "schwebendes" Rechtsgeschäft ein, wird der Konkursgläubiger nach herrschender Auffassung nicht erst nach Konkurseröffnung Schuldner der Masse, weil derartige Verbindlichkeiten dem Kern nach bereits vor der Konkurseröffnung entstanden sind (Schubert aaO Rz 29; SZ 58/169; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 § 19 KO Rz 22 ff). Die Lehre (Bydlinski in Klang2 IV/2, 543; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze §§ 19, 29 KO Rz 76; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht § 19 KO Rz 23) bejaht die Zulässigkeit der Aufrechnung beiderseitiger Ansprüche in jenen Fällen, in denen der Verkäufer bei Insolvenz des Käufers wegen dessen Zahlungsverzuges zurücktritt und der Kaufvertrag dadurch aufgelöst wird. Aufgerechnet werden kann nach Auffassung der Lehre (Schubert aaO Rz 29) auch gegen den Anspruch auf Rückzahlung einer Anzahlung, wenn der Masseverwalter beim beiderseits nicht erfüllten Rechtsgeschäft den Rücktritt wählt. Nach Rechtsprechung und Lehre (EvBl 1977/153; EvBl 1978/4; SZ 58/169; Rummel in Rummel ABGB2 § 1439 Rz 9; Schubert in Konecny/Schubert, §§ 19, 20 Rz 68; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht § 19 KO Rz 23 mwN) rechnet § 19 Abs 2 KO auch potentielle Regressforderungen von Bürgen, dritten Pfandbestellern, Mitschuldnern oder Wechsel- und Scheckverpflichteten (die das Wertpapier eingelöst haben) zu den aufschiebend bedingten Forderungen, die ungeachtet der noch nicht eingetretenen Bedingung gegen Passivforderungen der Masse aufrechenbar sind, wenn das rückgriffsbegründende Rechtsgeschäft schon vor der Konkurseröffnung (in unverdächtiger Zeit) bestanden hat.
Der vorliegende Fall ist mit keiner dieser Kostellationen vergleichbar. Der Kläger ist nicht Vertragspartner der Gemeinschuldnerin in Bezug auf den Kaufvertrag. Er war als mehrseitiger Treuhänder zur Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages eingeschaltet. Die vom Kläger nun zurückgehaltenen, seiner Meinung nach der Aufrechnung unterliegenden Beträge wurden ihm von der späteren Gemeinschuldnerin und Käuferin der Liegenschaften als einer seiner Treugeberinnen zu dem Zweck überwiesen, sie solange aufzubewahren, bis die Voraussetzungen für die Durchführung des Kaufvertrags gegeben sind, daraus die Lastenfreistellung vorzunehmen und - nach Sicherung der Einverleibung - den darüber hinausgehenden Kaufschilling an die Verkäuferin auszufolgen. Der restliche Erlag sollte der Abdeckung seiner im Zusammenhang mit der Errichtung und Durchführung des Kaufvertrags entstandenen Kosten und als Akonto seines Honoraranspruches dienen. Ein Zurückbehaltungsrecht an und eine Aufrechnung dieser Beträge mit anderen Honorarforderungen des Klägers ist schon nach dem Inhalt der Treuhandvereinbarung und der darin enthaltenen Zweckwidmung dieser Beträge ausgeschlossen (Rummel in Rummel ABGB2 § 1440 Rz 15 mwN; Strasser in Rummel ABGB3 § 1002 Rz 42j).
Der Revisionswerber bezweifelt nicht, dass eine Aufrechnung seiner Honorarforderung mit dem Treuhanderlag vor Konkurseröffnung nicht stattfinden konnte. Er meint, der Rücktritt des Masseverwalters vom noch nicht erfüllten Kaufvertrag beseitige die Zweckbindung aus dem Treuhandverhältnis und führe zu einer Aufrechnungsmöglichkeit seiner Honorarforderungen mit der schon davor bedingt bestehenden Rückzahlungsforderung der Masse. Dem ist nicht zu folgen. Der hier abgeschlossene Liegenschaftskaufvertrag unterscheidet sich von dem seiner Abwicklung dienenden Auftragsverhältnis einer mehrseitigen Treuhand zunächst insoweit, als die Einschaltung des Treuhänders allein der Abwicklung des Kaufvertrags Zug-um-Zug diente (König, Treuhand und Liegenschaftskauf im Konkurs, JBl 1995, 38). Im Falle des Käuferkonkurses (wie hier) sind "bedingte" Forderungen der Konkursmasse gegen Konkursgläubiger, die zur Aufrechnung berechtigten (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze §§ 19, 20 KO Rz 29), Forderungen des in Konkurs gegangenen Käufers auf Rückstellung der Anzahlung. Sie sind nach dieser Lehrmeinung solange "bedingt", als nicht der Masseverwalter eine Erklärung im Sinn des § 21 Abs 2 KO abgegeben hat. Dieser Schwebezustand endet mit Rücktritt des Masseverwalters, der Verkäufer kann dann gegen den Anspruch auf Rückzahlung einer erhaltenen Anzahlung aufrechnen.
Anders ist der gegen den Treuhänder gerichtete Rückzahlungsanspruch der Masse zu beurteilen. Dieser Rückzahlungsanspruch entstand erst durch den Rücktritt des Masseverwalters und nicht schon davor, auch nicht seinem "Kern" nach (Schubert aaO Rz 29) vor diesem Zeitpunkt bzw vor Konkurseröffnung. Wurde ein mehrseitiger Treuhänder eingeschaltet, hat der Masseverwalter die Abwicklung des Kaufvertrags nach Treuhandmodus vorzunehmen (ÖBA 1994, 66), es sei denn, er tritt vom Kaufvertrag zurück. Die Treuebindung hinsichtlich des beim Treuhänder erlegten Kaufpreises besteht daher - trotz Erlöschens des Treuhandverhältnisses zum Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung (siehe § 26 KO, § 1024 ABGB) - zunächst weiter. Der Kläger war als Treuhänder daher weiterhin verpflichtet, den Kaufpreiserlag der früheren Gemeinschuldnerin solange zu verwahren, als nicht die Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb des Käufers vorlagen. Erst der Rücktritt des Masseverwalters im Konkurs des Käufers führte zur Beendigung der Treuhandbindung und zum Entstehen des Rückforderungsanspruchs der Masse. Bei dieser Konstellation kann nicht davon gesprochen werden, dass der Anspruch auf Rückforderung des Kaufpreiserlags schon vor dem Rücktritt des Masseverwalters - insbesondere vor Konkurseröffnung - entstanden oder auch nur bedingt entstanden wäre. Eine Aufrechnung der nach Konkurseröffnung durch den Rücktritt des Masseverwalters entstandenen Rückforderungsansprüche der Masse mit den (nicht im Zusammenhang mit seinem Treuhandauftrag entstandenen) Honorarforderungen des Klägers ist somit nach § 20 Abs 1 KO ausgeschlossen.
Die vom Kläger angestrebte Aufrechnung stünde auch mit dem in § 20 KO verwirklichten Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger im Widerspruch. Sie würde zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers im Vergleich zu seiner Rechtsposition im Falle einer Durchführung des Liegenschaftskaufvertrags führen, zu dessen Abwicklung er gerade bestellt wurde. Die Aufrechnung verschaffte dem Kläger die volle Befriedigung seiner mit dem Treuhandauftrag nicht in Zusammenhang stehenden Honorarforderung, während er im Falle eines Eintritts des Masseverwalters in den Liegenschaftskaufvertrag (und dessen Abwicklung nach Treuhandmodus) nur im Rahmen einer Konkursforderung Befriedigung erlangen könnte.
Das Berufungsgericht hat somit die vom Kläger angestrebte Aufrechnungsmöglichkeit zutreffend verneint. Seiner Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.
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