Normen
6 Ob 160/15w | OGH | 23.02.2016 |
Beisatz: Kein haftungsfreier unternehmerischer Ermessensspielraum besteht, wenn die Pflichtverletzung bereits aus einer Kompetenzüberschreitung abzuleiten ist; ebenso wenig besteht ein solcher bei Vorliegen eines Insichgeschäfts. Auch die Verletzung zwingender rechtlicher Vorgaben, etwa im Stiftungsrecht eine Missachtung der Ausschüttungssperre gemäß § 17 Abs 2 Satz 2 PSG, begründet eine Pflichtwidrigkeit. Eine weitere Grenze wird durch die Stiftungsdokumente, wie die Stiftungserklärung, die Stiftungszusatzurkunde, eine allfällige Geschäftsordnung und davon abgeleitete Richtlinien gezogen, selbst wenn der Vorstand in der Absicht handelt, das Wohl der Stiftung zu fördern. (T1)<br/>Beisatz: Bei Ausschüttungsentscheidungen bei einer Privatstiftung besteht zwar ein Ermessen, es sind aber auch die Interessen der Begünstigten nach den Vorgaben der Stifter in den Stiftungsdokumenten zu berücksichtigen. (T2); Veröff: SZ 2016/19 |
6 Ob 35/19v | OGH | 25.04.2019 |
Vgl; Beisatz: Die Business Judgment Rule anerkennt einen Freiraum für unternehmerische Entscheidungen nur, soweit dieser vom zwingenden Recht, zu dem auch die einschlägigen Organisationsvorschriften gehören, gewährt wird. Die Verletzung zwingender rechtlicher Vorgaben begründet eine Pflichtwidrigkeit. (T3); Veröff: SZ 2019/34 |
6 Ob 58/20b | OGH | 15.09.2020 |
Beisatz: Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann trifft den Geschäftsleiter zwar nicht automatisch eine Haftung, eine solche kann aber eintreten, wenn das Verhalten im Einzelnen als sorgfaltswidrig einzustufen ist und die übrigen Haftungsvoraussetzungen (insb Schaden und Kausalität) gegeben sind (T4) |
8 ObA 109/20t | OGH | 03.08.2021 |
Vgl; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20160223_OGH0002_0060OB00160_15W0000_002
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