Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 12 UbG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses wird darauf hingewiesen, dass das Erstgericht aufgrund des Antrags des Patienten vom 26. 3. 2009 entgegen seiner in seinem Schreiben vom 3. 4. 2009 vertretenen Rechtsansicht ein Unterbringungsverfahren gemäß § 18 UbG durchzuführen hat, in dem zu prüfen sein wird, ob die Unterbringung des Patienten in der Zeit vom 4. 6. bis zum 8. 6. 2007 zulässig gewesen ist (stRsp, vgl die Nachweise bei Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts² [2005] Rz 310). Der Antrag des Patienten ist auch nicht verfristet, weil das Unterbringungsgesetz eine unverzügliche Antragstellung nicht vorsieht; eine solche wäre mit der Zielsetzung des Ausbaus eines umfassenden Rechtsschutzes durch das Unterbringungsgesetz nicht in Einklang zu bringen (1 Ob 235/06z EF-Z 2007/88 = Zak 2007/233).
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