OGH 6Ob15/92 (RS0059144)

OGH6Ob15/9225.6.1992

Rechtssatz

Dem Revisionsverband ist keine allgemeine, sondern nur eine zweckbeschränkte Antragsbefugnis und Rechtsmittelbefugnis eingeräumt; gegen die Ablehnung des Antrages der eingetragenen Genossenschaft auf Eintragung in das Firmenbuch steht dem Verband nur insoweit ein Rekursrecht zu, als ohne die unterbleibende Eintragung eine andere unvollständig und damit unrichtig erschiene oder als die unterbleibende Eintragung gesetzlich geboten wäre.

Normen

FBG §14 Abs3

6 Ob 15/92OGH25.06.1992

Veröff: EvBl 1993/19 S 91 = WBl 1992,405 = ÖBA 1993,404

6 Ob 1023/95OGH09.11.1995

Vgl

6 Ob 189/05wOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Den gesetzlichen Interessenvertretungen als Parteien kraft Belehnung zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen ist keineswegs eine allgemeine, sondern nur eine zweckbeschränkte Antrags- und Rechtsmittelbefugnis eingeräumt. Hier: Ärztekammer. (T1); Veröff: SZ 2005/119

6 Ob 233/20pOGH17.12.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19920625_OGH0002_0060OB00015_9200000_001

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